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Änderung § 1 MautStrAusdehnV vom 19.07.2011
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§ 1 MautStrAusdehnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2011 geltenden Fassung | § 1 MautStrAusdehnV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ausdehnung der Mautpflicht | |
(Text alte Fassung) Die nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ausgedehnt. Die Mautpflicht besteht jeweils in beiden Fahrtrichtungen, soweit in Spalte 4 der Anlage nicht etwas anderes bestimmt ist. | (Text neue Fassung) Die nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ausgedehnt. Die Mautpflicht besteht jeweils in beiden Fahrtrichtungen, soweit in Spalte 4 der Anlage nicht etwas anderes bestimmt ist. |
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