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Änderung § 1 MautStrAusdehnV vom 19.07.2011

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§ 1 MautStrAusdehnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2011 geltenden Fassung
§ 1 MautStrAusdehnV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Ausdehnung der Mautpflicht


(Text alte Fassung)

Die nach dem Autobahnmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ausgedehnt. Die Mautpflicht besteht jeweils in beiden Fahrtrichtungen, soweit in Spalte 4 der Anlage nicht etwas anderes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

Die nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz bestehende Mautpflicht wird nach Maßgabe des § 2 auf die in der Anlage bezeichneten Streckenabschnitte der dort genannten Bundesstraßen ausgedehnt. Die Mautpflicht besteht jeweils in beiden Fahrtrichtungen, soweit in Spalte 4 der Anlage nicht etwas anderes bestimmt ist.