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Verordnung zur Umsetzung der Ratsentscheidung vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien (AbfDepAnnRichtlUmsV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund
---
- -
- des § 3 Abs. 11 Satz 3, des § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 und 4 und des § 36c Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen § 3 Abs. 11 und § 36c durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) eingefügt, § 12 Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert und § 7 Abs. 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) neu gefasst worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise,
- -
- des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie Abs. 3 und 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), von denen Absatz 3 und 4 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) neu gefasst worden sind, nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Bundestages
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- *)
- Die Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidung des Rates 2003/33/EG vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. EG 2003 Nr. L 11 S. 27) sowie der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5).
Artikel 1 Änderung der Abfallablagerungsverordnung
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 AbfAblV § 2, § 5, § 7, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4
Die Abfallablagerungsverordnung vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 2 werden folgende Nummern 11 und 12 angefügt:
- „11.
- Grundlegende Charakterisierung:
Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften, voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit. - 12.
- Schlüsselparameter:
Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall."
- 2.
- § 5 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5 Untersuchungs- und Nachweispflichten(1) Der Betreiber einer Deponie hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen und die Schlüsselparameter festzulegen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls, ausgenommen Abfälle gemäß § 8 Abs. 8 der Deponieverordnung, mindestens folgende Angaben vorzulegen:- 1.
- Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,
- 2.
- Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder 2 für die jeweilige Deponieklasse,
- 3.
- bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben entsprechend dem Inhalt der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist, ausgenommen Abfälle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 der Deponieverordnung,
- 4.
- bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften und
- 5.
- Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter.
(2) Der Deponiebetreiber hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens eine Sichtkontrolle gemäß Satz 2 und die Feststellung der Masse und der Abfallart einschließlich Abfallschlüssel umfasst. Bei der Sichtkontrolle sind die Abfälle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch zu überprüfen. In begründeten Fällen kann die Sichtkontrolle auch beim Einbau erfolgen.(3) Der Deponiebetreiber hat unverzüglich eine Kontrollanalyse durchzuführen, wenn sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte ergeben, dass die Anforderungen an die Beschaffenheit der Abfälle für die vorgesehene Ablagerung nicht eingehalten sind oder Differenzen zwischen Begleitpapieren und angeliefertem Abfall bestehen. Im Übrigen hat der Deponiebetreiber stichprobenhaft, bei regelmäßigen Anlieferungen mindestens einmal jährlich, bei Anlieferungen größerer Mengen aus Behandlungsanlagen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall eine Kontrollanalyse zur Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhangs 1 oder des Anhangs 2 durchzuführen. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Die Kontrollanalyse ist nach Anhang 4 durchzuführen. Sofern für die grundlegende Charakterisierung des Abfalls nach Absatz 1 Satz 4 keine Untersuchungen notwendig sind, kann auch auf die stichprobenhaften Kontrollanalysen nach Satz 2 verzichtet werden. Stattdessen sind diese Abfälle auf die Übereinstimmung mit den anderen Informationen der grundlegenden Charakterisierung zu prüfen.(4) Werden Kontrollanalysen durchgeführt, sind Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind.(5) Der Deponiebetreiber hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.(6) Die Ergebnisse der Sichtkontrolle nach Absatz 2, der Kontrollanalysen nach Absatz 3 sowie die Angaben nach Absatz 5 sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.(7) Betreiber von Deponien, auf denen mechanisch-biologisch behandelte Abfälle abgelagert werden, führen arbeitstägig Aufzeichnungen über die Einhaltung der in Anhang 3 festgelegten Anforderungen an den Einbau von Abfällen und den Deponie-betrieb. Die erforderlichen Untersuchungen sind nach Anhang 4 durchzuführen. Die Aufzeichnungen sind in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen." - 3.
- In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
- 4.
- Anhang 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang 1 Zuordnungskriterien für Deponien
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse I oder II sind die Zuordnungskriterien der nachfolgenden Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung bei der Ablagerung von stabilen, nicht reaktiven gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, bei Ablagerung auf einer Deponie der Klasse I oder II im Einzelfall eine Überschreitung der Zuordnungswerte der nachfolgenden Tabelle zulassen kann, darf die Überschreitung maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes für die Deponieklasse II betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern TOC (Nr. 2.02) und DOC (Nr. 4.03), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. In den Fällen nach Satz 2 müssen die Abfälle einen pH-Wert zwischen 6 und 13 im Eluat aufweisen, Fußnote 7 zur Tabelle ist für pH-Werte < 6 nicht anwendbar. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter Glühverlust (Nr. 2.01), extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Die Einschränkungen nach Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 der Deponieverordnung die Überschreitung einzelner Zuordnungswerte bei der Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die spezifische Massenabfälle sind, auf Deponien der Klasse I oder II zulässt und auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert worden sind. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. | Parameter | Zuordnungswerte | |
Deponieklasse I | Deponieklasse II | ||
1 | Festigkeit 1) | ||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | ≥ 25 kN/m² | ≥ 25 kN/m² |
1.02 | Axiale Verformung | ≤ 20 % | ≤ 20 % |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | ≥ 50 kN/m² | ≥ 50 kN/m² |
2 | Organischer Anteil des Trocken- rückstandes der Originalsubstanz 2)3)4) | ||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | ≤ 3 Masse% | ≤ 5 Masse%5)12) |
2.02 | bestimmt als TOC | ≤ 1 Masse% | ≤ 3 Masse%5)12) |
3 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz 6) | ≤ 0,4 Masse% | ≤ 0,8 Masse% |
4 | Eluatkriterien | ||
4.01 | pH-Wert 7) | 5,5-13,0 | 5,5-13,0 |
4.02 | Leitfähigkeit | ≤ 10.000 μS/cm | ≤ 50.000 μS/cm |
4.03 | DOC 8) | ≤ 50 mg/l 9) | ≤ 80 mg/l 10) |
4.04 | Phenole | ≤ 0,2 mg/l | ≤ 50 mg/l |
4.05 | Arsen | ≤ 0,2 mg/l | ≤ 0,2 mg/l 11) |
4.06 | Blei | ≤ 0,2 mg/l | ≤ 1 mg/l |
4.07 | Cadmium | ≤ 0,05 mg/l | ≤ 0,1 mg/l |
4.08 | Chrom(VI) | ≤ 0,05 mg/l | ≤ 0,1 mg/l 12) |
4.09 | Kupfer | ≤ 1 mg/l | ≤ 5 mg/l |
4.10 | Nickel | ≤ 0,2 mg/l | ≤ 1 mg/l |
4.11 | Quecksilber | ≤ 0,005 mg/l | ≤ 0,02 mg/l |
4.12 | Zink | ≤ 2 mg/l | ≤ 5 mg/l |
4.13 | Fluorid | ≤ 5 mg/l | ≤ 15 mg/l 13) |
4.14 | Ammoniumstickstoff | ≤ 4 mg/l | ≤ 200 mg/l |
4.15 | Cyanide, leicht freisetzbar | ≤ 0,1 mg/l | ≤ 0,5 mg/l |
4.16 | AOX | ≤ 0,3 mg/l | ≤ 1,5 mg/l |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 14) | ≤ 3 Masse% | ≤ 6 Masse% |
4.18 | Barium | ≤ 5 mg/l 15) | ≤ 10 mg/l 15) |
4.19 | Chrom, gesamt | ≤ 0,3 mg/l 15) | ≤ 1 mg/l 15) |
4.20 | Molybdän | ≤ 0,3 mg/l 15) | ≤ 1 mg/l 15) |
4.21 | Antimon | ≤ 0,03 mg/l 15) | ≤ 0,07 mg/l 15) |
4.22 | Selen | ≤ 0,03 mg/l 15) | ≤ 0,05 mg/l 15) |
4.23 | Chlorid 14) | ≤ 1.500 mg/l 15) | ≤ 1.500 mg/l 15) |
4.24 | Sulfat 14) | ≤ 2.000 mg/l 15) | ≤ 2.000 mg/l 15) |
- 1)
- 1.02 kann gemeinsam mit 1.03 gleichwertig zu 1.01 angewandt werden. Die Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität jeweils gesondert festzulegen. 1.02 in Verbindung mit 1.03 darf dabei insbesondere bei kohäsiven, feinkörnigen Abfällen nicht unterschritten werden.
- 2)
- 2.01 kann gleichwertig zu 2.02 angewandt werden.
- 3)
- Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen dieser Verordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 dieser Verordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6.000 kJ/kg nicht übersteigt.
- 4)
- Gilt nicht für Abfälle aus Hochtemperaturprozessen wie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schachtöfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie.
- 5)
- Gilt nicht für Aschen und Stäube aus nicht genehmigungsbedürftigen Kohlefeuerungsanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
- 6)
- Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
- 7)
- Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
- 8)
- Der Zuordnungswert für DOC ist auch eingehalten, wenn der Abfall den Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8,0 einhält.
- 9)
- Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I abgelagert werden.
- 10)
- Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 11)
- Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 12)
- Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
- 13)
- Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 14)
- An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.
- 15)
- Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder dem betriebenen Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden. Gilt auch dann nicht, wenn asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert werden."
- 5.
- Anhang 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „vorbehandelte" durch das Wort „behandelte" ersetzt.
- b)
- Die Tabelle wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1.01 bis 1.03 werden gestrichen.
- bb)
- In Nummer 4.03 wird in Spalte 2 die Angabe „TOC" durch die Angabe „DOC" und in Spalte 3 der Wert „<= 250 mg/l" durch den Wert „<= 300 mg/l" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4.08 wird die Angabe „Chrom-VI" durch die Angabe „Chrom(VI)" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 6 werden die Wörter „Oberer Heizwert Ho" durch das Wort „Brennwert Ho" ersetzt.
- ee)
- Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:
- „1)
- Die Festigkeit ist nach Anhang 4 Nr. 3.1.4 zu ermitteln."
- 6.
- Anhang 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zur gezielten und kontrollierten Ableitung des Niederschlagswassers ist die Oberfläche zu glätten." - bb)
- Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Soweit erforderlich sind weitere bautechnische Maßnahmen zur Minimierung des Eintrags von Niederschlagswasser zu treffen."
- b)
- In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „hochverdichtet" durch das Wort „verdichtet" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 Satz 3 werden die Wörter „möglichst nicht mehr als 35 Masse%" durch die Wörter „möglichst nicht mehr als 55 Masse% bezogen auf die Trockenmasse" ersetzt.
- d)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- Mechanisch-biologisch behandelte Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit Gipsabfällen oder gefährlichen Abfällen abgelagert werden."
- 7.
- Anhang 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die bisherigen Nummern 1 bis 2.4.17 werden durch folgende Nummern 1 bis 3.4.25 ersetzt:
„1 Sach- und Fachkunde- 1.1
- Probenahme
- 1.2
- Prüflaboratorien
2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).
3 Bestimmung der Parameter
Die Bestimmung der Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Der Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen erfolgt nach DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind zulässig. Der Nachweis ist durch den Anwender zu erbringen.
DIN 4096 (Ausgabe Mai 1980)- 3.1.2
- Axiale Verformung (Anhang 1 Nr. 1.02)
- 3.1.3
- Einaxiale Druckfestigkeit (Anhang 1 Nr. 1.03)
Die Festigkeit ist in Anlehnung an DIN 18137-3 und GDA-Empfehlung E 3-8 als Scherfestigkeit im direkten Scherversuch zu bestimmen.
Die Versuche werden in einem Rahmenschergerät mit einer Nennreibungsfläche von mindestens 900 cm² (30 cm x 30 cm) durchgeführt. Nur bei Abfällen kleiner 25 mm können auch Geräte mit geringerer Nennreibungsfläche eingesetzt werden.
Der Abfall wird mit den Werten aus den Versuchen zur Herstellung des verdichteten Prüfkörpers oder mit den Werten der im Betrieb eingestellten Einbaudichte und des im Betrieb eingestellten Wassergehaltes eingebaut.
Es werden mindestens drei Einzelprüfungen mit verschiedenen Normalspannungen durchgeführt. Die einzustellenden Laststufen müssen die auftretenden Vertikalspannungen im Deponiekörper umfassen. Die Vorschubgeschwindigkeit soll im Bereich von 0,3 bis 1,0 mm/h liegen. Der Versuch kann beendet werden, wenn ein ausgeprägter Bruchzustand erreicht wird, wenn die Reibungsspannung bei weiterem Verschiebungsweg konstant bleibt (Gleitzustand) oder wenn die maximal mögliche Verschiebung erreicht wurde.- 3.2
- Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 und 2 Nr. 2)
- 3.2.1
- Glühverlust des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.01)
E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts- 3.2.2
- Gesamtkohlenstoff (Total organic carbon, TOC) des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 1 Nr. 2.02, Anhang 2 Nr. 2)
LAGA-Richtlinie KW/04 - Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen in Abfällen - Untersuchungs- und Analysestrategie, Kurzbezeichnung: KW/04, Stand: 16. November 2004
DIN EN 12457-4 (Ausgabe Januar 2003)
DIN 38404-C5 (Ausgabe Januar 1984) 1)
---- 1)
- Wird ersetzt durch DIN 38404-C5 (zurzeit Entwurf Stand August 2005).
DIN EN 27888 (Ausgabe November 1993)
DIN EN 1484 (Ausgabe August 1997) alternativ Untersuchung bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 (Anhang 1 Fußnote 8) Charakterisierung von Abfällen - Untersuchung des Auslaugungsverhaltens -Einfluss des pH-Wertes unter vorheriger Säure/Base Zugabe; DIN CEN/TS 14429 (Vornorm, Ausgabe Januar 2006)
DIN 38409-H16-3 (Ausgabe Juni 1984)
DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)
E DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003) alternativ
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN 38405-D4-1 (Ausgabe Juli 1985)
DIN EN ISO 11732 (Ausgabe Mai 2005)
DIN 38405-D14-2 (Ausgabe Dezember 1988)
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die Bestimmung nach DIN 38405-D13-2 (Ausgabe Februar 1981)
DIN EN ISO 9562 (Ausgabe Februar 2005)- 3.4.17
- Wasserlöslicher Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt über Filtrattrockenrückstand des Eluats (Anhang 1 und 2 Nr. 4.17)
- 3.4.18
- Barium im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.18)
- 3.4.19
- Chrom, gesamt, im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.19)
- 3.4.20
- Molybdän im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.20)
- 3.4.21
- Antimon im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.21)
DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)- 3.4.22
- Selen im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.22)
- 3.4.23
- Chlorid im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.23)
- 3.4.24
- Sulfat im Eluat (Anhang 1 Nr. 4.24)
- 3.4.25
- Thallium im Eluat
- b)
- Die bisherigen Nummern 2.5 bis 3.2 werden die Nummern 3.5 bis 4.2.
- aa)
- In Nummer 3.6.1 (neu) wird die bisherige Angabe „(s. Nr. 2.6.4-2.6.11)" durch die Angabe „(s. Nr. 3.6.4-3.6.11)" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3.7 (neu) wird das Wort „Heizwert" durch das Wort „Brennwert" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 4.1 (neu) - Tabelle wird die bisherige Angabe „4.17" durch die Angabe „4.24" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4.1 (neu) wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Dabei muss der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert nach Anhang 1 einhalten." - ee)
- Nummer 4.2 (neu) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Wörter „dieser Grenzwert bei den vorausgegangen vier Kontrollanalysen jedoch eingehalten wurde" werden durch die Wörter „dieser Grenzwert vom 80 %-Perzentilwert aller Messwerte der letzten zwölf Monate nicht überschritten wurde und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate den entsprechenden Zuordnungswert eingehalten hat" ersetzt.
- bbb)
- Die Angabe „TOC (Eluat, Nr. 4.03)" wird durch die Angabe „DOC (Nr. 4.03)" und der Wert „300 mg/l" wird durch den Wert „600 mg/1" ersetzt.
- ccc)
- Die Wörter „Oberer Heizwert" werden durch das Wort „Brennwert" ersetzt.
- ff)
- In Nummer 4.2 (neu) wird in Satz 2 die Angabe „Nummer 3.1" durch die Angabe „Nummer 4.1" ersetzt.
- c)
- Nummer 3.3 wird gestrichen.
- d)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Deutschen Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden im zweiten Anstrich das Wort „und" gestrichen, im dritten Anstrich der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Anstriche angefügt:
- „-
- die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/2001) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,
- -
- die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9, und
- -
- die LAGA-Richtlinie KW/04 (Stand 11/2004) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 08396 0."
Artikel 2 Änderung der Deponieverordnung
Artikel 2 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 DepV § 2, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 13, § 14, § 24, Anhang 1, Anhang 2, Anhang 3, Anhang 4
Die Deponieverordnung vom 24. Juli 2002 (BGBl. I S. 2807), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17 eingefügt:
- „17.
- Grundlegende Charakterisierung:
- b)
- Die bisherigen Nummern 17 bis 24 werden die Nummern 18 bis 25.
- c)
- Nach Nummer 25 wird folgende Nummer 26 eingefügt:
- „26.
- Schlüsselparameter:
- d)
- Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die Nummern 27 bis 31.
- e)
- In der neuen Nummer 27 Buchstabe h wird das Wort „künstliche" durch das Wort „gefährliche" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die bisherige Ziffer „6" durch die Ziffer „7" ersetzt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Abweichend von Absatz 2 können asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn
- 1.
- die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung (außer krebserzeugend - Kat. 1, R 45) aufweisen,
- 2.
- die Ablagerung in einem Deponieabschnitt getrennt von anderen Abfällen erfolgt und
- 3.
- zur Verhinderung einer Faserausbreitung der Bereich der Ablagerung regelmäßig besprengt und vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abgedeckt wird."
- c)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach den Wörtern „dürfen spezifische Massenabfälle" werden die Wörter „mit Zustimmung der zuständigen Behörde" eingefügt.
- bbb)
- Die Wörter „gegenüber der zuständigen Behörde" werden gestrichen.
- bb)
- Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 erteilten Zustimmungen."
- d)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach den Wörtern „Inertabfälle dürfen" wird das Wort „nur" eingefügt.
- e)
- Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7 und 8.
- f)
- Nach dem neuen Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Abweichend von Absatz 1 kann die überwiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus Schadensfällen wie z. B. Bränden, Explosionen oder Überschwemmungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei asbesthaltigen und nicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse II und bei gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse III abgelagert werden. Die Mengen und die Lage auf der Deponie sind zu erfassen und zu dokumentieren."
- 3.
- In § 7 Abs. 1 Nr. 7 werden vor dem Wort „Abfälle" die Wörter „in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere" eingefügt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 8 Annahmeverfahren(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter festzulegen und eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:- 1.
- Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,
- 2.
- Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die jeweilige Deponieklasse,
- 3.
- bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,
- 4.
- bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,
- 5.
- Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter.
(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:- 1.
- eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,
- 2.
- die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,
- 3.
- die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,
- 4.
- die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5,
- 5.
- eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall übereinstimmt.
(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:- 1.
- den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und
- 2.
- besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.
(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich.(6) Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.(7) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn- 1.
- der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt,
- 2.
- keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist,
- 3.
- keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-klasse 0 überschritten werden und
- 4.
- der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.
Abfall- schlüssel | Beschreibung | Einschränkungen |
10 11 03 | Glasfaserabfall | Nur ohne orga- nische Binde- mittel |
15 01 07 | Verpackungen aus Glas | |
17 01 01 | Beton | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen |
17 01 02 | Ziegel | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen |
17 01 03 | Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen |
17 01 07 | Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik | Nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaß- nahmen |
17 02 02 | Glas | |
17 05 04 | Boden und Steine | Ausgenommen Oberboden und Torf sowie Bo- den und Steine aus kontaminier- ten Flächen |
19 12 05 | Glas | |
20 01 02 | Glas | Nur getrennt ge- sammeltes Glas |
20 02 02 | Boden und Steine | Nur Abfälle aus Gärten und Parkan- lagen; ausge- nommen Ober- boden und Torf |
- (9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.(11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
- 5.
- In § 10 Abs. 3 wird in Satz 2 die Angabe „Klassen III und IV" durch die Angabe „Klasse III" ersetzt.
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„(3) Lagert der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV unverpackte asbesthaltige Abfälle und unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen. Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbeiten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fasern führen können."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
- 7.
- In § 13 Abs. 5 wird in Nummer 8 das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, in Nummer 9 der Punkt durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
- „10.
- wurden auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, müssen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten."
- 8.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden in Satz 1 nach den Wörtern „Nummer 11 der TA Abfall erfüllt" die Wörter „oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der TA Abfall die Anforderung der Nummer 11.2 Buchstabe g erster Anstrich durch andere Maßnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden sind, und die zuständige Behörde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat" eingefügt.
- b)
- In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „in der Betriebsphase" gestrichen.
- 9.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1" durch die Angabe „Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 14 werden folgende Nummern 15 und 16 eingefügt:
- „15.
- entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abdeckt,
- 16.
- entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine Arbeit ausführt, die zu einer Freisetzung von Fasern führen kann,".
- c)
- Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 17 bis 19.
- 10.
- Anhang 1 Nr. 1 Fußnote 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Vor den Wörtern „technische Maßnahme" wird das Wort „zusätzliche" gestrichen.
- b)
- Die Wörter „Maßnahmen vervollständigt" werden durch die Wörter „Maßnahmen künstlich geschaffen, vervollständigt" ersetzt.
- 11.
- In Anhang 2 Nr. 2.1 Satz 1 und Nr. 2.4 letzter Satz werden jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.
- 12.
- Anhang 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)
Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.
Nr. | Parameter | DK 0 | DK III | DK IV in anderen Gesteinen als Salzgestein | |
1 | Festigkeit 1)2)3) | ||||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | in kN/m² | ≥ 25 | ≥ 25 | |
1.02 | Axiale Verformung | in % | ≤ 20 | ≤ 20 | |
1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | in kN/m² | ≥ 50 | ≥ 50 | |
2 | Organischer Anteil des Trocken- rückstandes der Originalsubstanz 4) | ||||
2.01 | bestimmt als Glühverlust | in Masse% | ≤ 3 | ≤ 10 6) | |
2.02 | bestimmt als TOC | in Masse% | ≤ 1 5) | ≤ 6 6) | |
3 | Sonstige Feststoffkriterien | ||||
3.1 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | in Masse% | ≤ 0,1 | ≤ 4 7) | |
3.2 | BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol, Xylol) | in mg/kg TM | ≤ 6 | ||
3.3 | PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | in mg/kg TM | ≤ 1 | ||
3.4 | Mineralölkohlenwasserstoffe (C10 bis 040) | in mg/kg TM | ≤ 500 | ||
3.5 | Summe PAK nach EPA | in mg/kg TM | ≤ 30 | ||
3.6 | Säureneutralisierungskapazität | in mmol/kg | ist zu ermitteln | ||
4 | Eluatkriterien | ||||
4.01 | pH-Wert 14) | 5,5-13 | 4-13 | 5,5-13 | |
4.02 | Leitfähigkeit | in μS/cm | ≤ 1.000 8) | ≤ 100.000 | ≤ 1.000 |
4.03 | DOC 9) | in mg/l | ≤ 5 | ≤ 100 | ≤ 5 |
4.04 | Gesamtphenol | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 100 | ≤ 0,05 |
4.05 | Arsen | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 2,5 10) | ≤ 0,01 |
4.06 | Blei | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 5 10) | ≤ 0,025 |
4.07 | Cadmium | in mg/l | ≤ 0,004 | ≤ 0,5 10) | ≤ 0,005 |
4.08 | Chrom(VI) | in mg/l | ≤ 0,03 | 0,5 10)11) | ≤ 0,008 |
4.09 | Kupfer | in mg/l | ≤ 0,15 | ≤ 10 10) | ≤ 0,05 |
4.10 | Nickel | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 4 10) | ≤ 0,05 |
4.11 | Quecksilber | in mg/l | ≤ 0,001 | ≤ 0,2 10) | ≤ 0,001 |
4.12 | Zink | in mg/l | ≤ 0,3 | ≤ 20 10) | ≤ 0,05 |
4.13 | Fluorid | in mg/l | ≤ 0,5 | ≤ 50 | ≤ 0,05 |
4.14 | Ammoniumstickstoff | in mg/l | ≤ 1 | ≤ 1.000 | ≤ 1 |
4.15 | Cyanid, leicht freisetzbar | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 1 | ≤ 0,01 |
4.16 | AOX | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 | ≤ 0,05 |
4.17 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 13) | in Masse% | ≤ 0,4 | ≤ 10 | ≤ 1 |
4.18 | Barium | in mg/l | ≤ 2 | ≤ 30 10) | ≤ 2 |
4.19 | Chrom, gesamt | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 7 10) | ≤ 0,05 |
4.20 | Molybdän | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 10) | ≤ 0,05 |
4.21 | Antimon | in mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,5 10) | ≤ 0,006 |
4.22 | Selen | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,7 10) | ≤ 0,01 |
4.23 | Chlorid 13) | in mg/l | ≤ 80 | ≤ 2.500 | ≤ 80 |
4.24 | Sulfat 13) | in mg/l | ≤ 100 12) | ≤ 5.000 | ≤ 100 |
5 | Brennwert (H0) | in kJ/kg | ≤ 6.000 |
- 1)
- Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht
- -
- für kohäsionslose Böden
- -
- grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).
- 2)
- Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.
- 3)
- Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
- 4)
- Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
- 5)
- Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.
- 6)
- Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.
- 7)
- Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
- 8)
- Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2.500 μS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2m mächtige geologische Barriere verfügt.
- 9)
- Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.
- 10)
- Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 11)
- Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
- 12)
- Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
- 13)
- An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.
- 14)
- Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen."
- 13.
- Anhang 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Nummern 2 bis 2.3 werden durch folgende Nummer 2 ersetzt:
„2 Probenahme
Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996)." - b)
- In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „Oktober 1999" durch die Angabe „Januar 2003" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3.1.3 wird das bisherige Fußnotenzeichen „3)" durch das Fußnotenzeichen „1)" ersetzt.
- d)
- In Nummer 3.1.4 wird die Angabe „Februar 2002" durch die Angabe „September 2004" ersetzt.
- e)
- In Nummer 3.1.5 wird die Angabe „E DIN ISO 11262 (Ausgabe Juni 1995)" durch die Angabe „ISO 11262 (Ausgabe September 2003)" ersetzt.
- f)
- In Nummer 3.1.6.1 wird die Angabe „Juni 1995" durch die Angabe „Mai 2003" ersetzt.
- g)
- In Nummer 3.1.6.2 wird die Angabe „Juni 1995" durch die Angabe „Mai 2003" ersetzt.
- h)
- In Nummer 3.1.6.3 wird die Angabe „ISO" gestrichen.
- i)
- In Nummer 3.1.7 wird die Angabe „E DIN EN 14039 (Ausgabe Dezember 2000)" durch die Angabe „DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005)" ersetzt.
- k)
- In Nummer 3.1.12.2 wird die Angabe „EN 12766-1, prEN 12766-2" durch die Angabe „DIN EN 12766-1 (Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001)" ersetzt.
- l)
- In Nummer 3.1.13 wird die Angabe „Nummer 2.1" durch die Angabe „Nummer 3.1" ersetzt.
- m)
- In Nummer 3.1.14 wird die Angabe „Nummer 2.2" durch die Angabe „Nummer 3.2" ersetzt.
- n)
- In Nummer 3.1.15 wird die Angabe „Nummer 2.3" durch die Angabe „Nummer 3.3" ersetzt.
- o)
- Nach Nummer 3.1.15 werden folgende Nummern eingefügt:
- „3.1.16
- Säureneutralisationskapazität
- 3.1.17
- Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen) Vornorm DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)".
- p)
- In Nummer 3.2 wird die Angabe „Nummer 2.4" durch die Angabe „Nummer 3.4" ersetzt.
- q)
- Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 3" durch die Angabe „§ 8 Abs. 1" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe „3.1" durch die Angabe „4.1" ersetzt.
- cc)
- In der Tabelle wird die Angabe „3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz" durch die Angabe „3. xx Sonstige Feststoffkriterien" ersetzt.
- r)
- Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 dritter Anstrich wird das Wort „und" gestrichen und durch ein Komma ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 vierter Anstrich wird der Punkt durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- In Satz 2 werden nach dem vierten Anstrich folgende Anstriche angefügt:
- „-
- die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,
- -
- die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9."
Artikel 3 Änderung der Deponieverwertungsverordnung
Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Februar 2007 DepVerwV § 3, Anhang 1, Anhang 2
Die Deponieverwertungsverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2252) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 2 wird dem bisherigen Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
„Als Deponieersatzbaustoff oder als Ausgangsstoff zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen sind, außer für die Rekultivierungsschicht des Oberflächenabdichtungssystems, ausschließlich mineralische Abfälle zugelassen." - 2.
- Anhang 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird in Spalte 2 das Fußnotenzeichen „6)" eingefügt und nach Fußnote 5 folgende Fußnote 6 angefügt:
- „6)
- Bei erhöhten Gehalten des natürlich anstehenden Bodens (Hintergrundbelastung) im Umfeld von Deponien kann die zuständige Behörde auf Antrag des Deponiebetreibers zulassen, dass für die standortbezogen erhöhten Parameter die Zuordnungswerte nach Tabelle 2 bis zur Höhe der Hintergrundbelastung überschritten werden. Dabei dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Deponieverhalten zu erwarten sein."
- bb)
- In Fußnote 5 werden nach den Wörtern „erbringen, dass" die Wörter „die deponietechnisch notwendigen Baumaßnahmen im Deponiekörper," eingefügt.
- b)
- Tabelle 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Tabelle 2
1 Nr. | 2 Parameter | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 |
1 | Festigkeit 1) | |||||||
1.01 | Flügelscherfestigkeit | kN/m² | ≥ 25 | ≥ 25 | ≥ 25 | ≥ 25 | ≥ 25 | ≥ 25 |
1.02 | Axiale Verformung | % | ≤ 20 | ≤ 20 | ≤ 20 | ≤ 20 | ≤ 20 | ≤ 20 |
1.03 | Einaxiale Druckfestig- keit | kN/m² | ≥ 50 | ≥ 50 | ≥ 50 | ≥ 50 | ≥ 50 | ≥ 50 |
2 | Organischer Anteil des Trockenrück- standes der Original- substanz 2) | |||||||
2.01 | bestimmt als Glüh- verlust | in Masse% | ≤ 3 | ≤ 3 | ≤ 3 3) | ≤ 3 3) | ≤ 5 3) | ≤ 5 3) |
2.02 | bestimmt als TOC | in Masse% | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 1 3) | ≤ 1 3) | ≤ 3 3) | ≤ 3 3) |
3 | Feststoffkriterien | |||||||
3.01 | Extrahierbare lipophile Stoffe der Original- substanz | in Masse% | ≤ 0,1 | ≤ 0,4 4) | ≤ 0,8 4) | ≤ 0,8 4) | ||
3.02 | EOX | in mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 3 | ||||
3.03 | Kohlenwasserstoff | in mg/kg TM | ≤ 100 | ≤ 300 | ≤ 500 | |||
3.04 | Summe BTEX | in mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 1 | ≤ 6 | |||
3.05 | Summe LHKW | in mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 1 | ||||
3.06 | Summe PAK nach EPA | in mg/kg TM | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 30 | |||
3.07 | PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | in mg/kg TM | ≤ 0,02 | ≤ 0,1 | ≤ 1 | |||
3.08 | Säureneutralisations- kapazität | mmol/kg | ist zu ermitteln | |||||
4 | Eluatkriterien | |||||||
4.01 | pH-Wert 5) | 6,5-9 | 6,5-9 | 5,5-13 | 5,5-13 | 5,5-13 | 4-13 | |
4.02 | Leitfähigkeit | in μS/cm | ≤ 500 | ≤ 500 | ≤ 1.000 | ≤ 10.000 | ≤ 50.000 | ≤ 100.000 |
4.03 | DOC 6) | in mg/l | ≤ 5 | ≤ 50 7) | ≤ 80 8) | ≤ 100 | ||
4.04 | Phenole | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,05 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 50 | ≤ 100 |
4.05 | Arsen | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,04 | ≤ 0,2 | ≤ 0,2 9) | ≤ 2,5 11) |
4.06 | Blei | in mg/l | ≤ 0,02 | ≤ 0,04 | ≤ 0,05 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 5 11) |
4.07 | Cadmium | in mg/l | ≤ 0,002 | ≤ 0,002 | ≤ 0,004 | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 11) |
4.08 | Kupfer | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,05 | ≤ 0,15 | ≤ 1 | ≤ 5 | ≤ 10 11) |
4.09 | Nickel | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | ≤ 0,04 | ≤ 0,2 | ≤ 1 | ≤ 4 11) |
4.10 | Quecksilber | in mg/l | ≤ 0,0002 | ≤ 0,0002 | ≤ 0,001 | ≤ 0,005 | ≤ 0,02 | ≤ 0,2 11) |
4.11 | Zink | in mg/l | ≤ 0,1 | ≤ 0,1 | ≤ 0,3 | ≤ 2 | ≤ 5 | ≤ 20 11) |
4.12 | Chrom(VI) | in mg/l | ≤ 0,015 | ≤ 0,015 | ≤ 0,03 | ≤ 0,05 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 11) |
4.13 | Thallium | in mg/l | ≤ 0,001 | ≤ 0,001 | ||||
4.14 | Chlorid 12) | in mg/l | ≤ 10 | ≤ 10 | ≤ 80 | ≤ 1.500 14) | ≤ 1.500 14) | ≤ 2.500 |
4.15 | Sulfat 12) | in mg/l | ≤ 50 | ≤ 50 | ≤ 100 13) | ≤ 2.000 14) | ≤ 2.000 14) | ≤ 5.000 |
4.16 | Cyanid, leicht freisetzbar | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,01 | ≤ 0,1 | ≤ 0,5 | ≤ 1 |
4.17 | Fluorid | in mg/l | ≤ 0,5 | ≤ 5 | ≤ 15 10) | ≤ 50 | ||
4.18 | Ammoniumstickstoff | in mg/l | ≤ 1 | ≤ 4 | ≤ 200 | ≤ 1 000 | ||
4.19 | AOX | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 | ≤ 1,5 | ≤ 3 | ||
4.20 | Wasserlöslicher Anteil (Abdampfrückstand) 12) | in Masse% | ≤ 0,4 | ≤ 0,4 | ≤ 1 | ≤ 3 | ≤ 6 | ≤ 10 |
4.21 | Barium | mg/l | ≤ 2 | ≤ 5 14) | ≤ 10 14) | ≤ 30 11) | ||
4.22 | Chrom, gesamt | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 14) | ≤ 1 14) | ≤ 7 11) | ||
4.23 | Molybdän | mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 0,3 14) | ≤ 1 14) | ≤ 3 11) | ||
4.24 | Antimon | mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,03 14) | ≤ 0,07 14) | ≤ 0,5 11) | ||
4.25 | Selen | mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,03 14) | ≤ 0,05 14) | ≤ 0,7 11) |
- 1)
- Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden. Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.
- 2)
- Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.
- 3)
- Überschreitungen des Feststoff-TOC auf bis zu 5 Masse% sind unter der Voraussetzung, dass die Überschreitung nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen ist, die zu erheblicher Deponiegasbildung führen, bei folgenden Abfällen zulässig: Bodenaushub; Abfälle auf Gipsbasis; Faserzemente; mineralische Bauabfälle mit geringfügigen Fremdanteilen; Gießereialtsand; Straßenaufbruch auf Asphaltbasis; Schlacken; vergleichbar zusammengesetzte Abfälle. Überschreitungen des Feststoff-TOC über 5 Masse% hinaus sind unter der Voraussetzung zulässig, dass der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird und der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen der Deponieverordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Eine Ablagerung des Abfalls ist nur zulässig, wenn entweder die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nummer 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird und in beiden Fällen der Brennwert des Abfalls 6.000 kJ/kg nicht übersteigt.
- 4)
- Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.
- 5)
- Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.
- 6)
- Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.
- 7)
- Gilt nicht für Abfälle auf Gipsbasis, die auf Deponien der Deponieklasse I verwertet werden.
- 8)
- Überschreitungen des DOC-Gehaltes bis max. 100 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 9)
- Überschreitungen des Arsengehaltes bis max. 0,5 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 10)
- Überschreitungen des Fluoridgehaltes bis max. 25 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 11)
- Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
- 12)
- An Stelle von Nummer 4.14 (Chlorid) und Nummer 4.15 (Sulfat) kann Nummer 4.20 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.
- 13)
- Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.
- 14)
- Gilt nicht, wenn auf der Deponie oder einem Deponieabschnitt seit dem 16. Juli 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert oder verwertet werden."
- 3.
- Anhang 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 Buchstabe b und c werden jeweils die Wörter „Besonders überwachungsbedürftige" durch das Wort „Gefährliche" ersetzt.
- b)
- In Nummer 3 werden in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Wörter „besonders überwachungsbedürftigen" durch das Wort „gefährlichen" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „ChromVI" durch die Angabe „Chrom(VI)" ersetzt.
Artikel 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung*) folgenden Monats in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Dezember 2006.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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