Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 1 - Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2913 (Nr. 60); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
| |
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen Informationen, insbesondere zur Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen der digitalen Wirtschaft.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Informationen,
- 1.
- an denen kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht besteht,
- 2.
- die nur bei Nachweis eines rechtlichen oder berechtigten Interesses zugänglich sind,
- 2a.
- die lediglich Logos, Wappen und Insignien enthalten,
- 3.
- deren Erstellung nicht unter die öffentlichen Aufgaben der betreffenden öffentlichen Stelle fällt,
- 4.
- die von Urheberrechten, verwandten Schutzrechten oder gewerblichen Schutzrechten Dritter erfasst werden,
- 5.
- die im Besitz öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder deren Beauftragten sind und der Wahrnehmung eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags dienen,
- 6.
- die im Besitz von Bildungs- und Forschungseinrichtungen sind, einschließlich solcher Einrichtungen, die zum Transfer von Forschungsergebnissen gegründet wurden, außer Hochschulbibliotheken,
- 7.
- die im Besitz kultureller Einrichtungen sind, außer öffentlichen Bibliotheken, Museen oder Archiven,
- 8.
- die nach den Vorschriften des Bundes oder der Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten oder zu Umweltinformationen zugänglich sind und uneingeschränkt weiterverwendet werden dürfen.
(2a) Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen wird durch dieses Gesetz nicht begründet.
(3) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und weitergehende Ansprüche aus anderen Rechtsvorschriften auf Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes G. v. 8. Juli 2015 BGBl. I S. 1162 m.W.v. 17. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 1 IWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 17.07.2015 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1162 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 IWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 IWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 IWG Nutzungsbestimmungen (vom 17.07.2015)
... eine Weiterverwendung von Informationen beabsichtigt, auf die dieses Gesetz nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 keine Anwendung findet, benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, ... (4) Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für die in § 1 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 genannten öffentlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 1. IWGÄndG Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
... vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... (3) Ist eine Weiterverwendung von Informationen beabsichtigt, auf die dieses Gesetz nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 keine Anwendung findet, benennt die öffentliche Stelle den Rechtsinhaber, ... (4) Die Verpflichtungen aus den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht für die in § 1 Absatz 2 Nummer 5 bis 7 genannten öffentlichen Stellen." 7. Die §§ ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7507/a147429.htm