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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2021 aufgehoben
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§ 3 - Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2913 (Nr. 60); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 3 Gleichbehandlungsanspruch
(1) Werden Informationen von öffentlichen Stellen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten weiterverwendet, gelten hierfür die gleichen Entgelte und Bedingungen wie für andere Personen.
(2) 1Informationen sind in allen angefragten Formaten und Sprachen, in denen sie bei der öffentlichen Stelle vorliegen, zur Weiterverwendung zur Verfügung zu stellen; soweit möglich und wenn damit für die öffentliche Stelle kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist, sind sie vollständig oder in Auszügen elektronisch sowie in einem offenen und maschinenlesbaren Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten zu übermitteln. 2Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollten so weit wie möglich anerkannten, offenen Standards entsprechen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes G. v. 8. Juli 2015 BGBl. I S. 1162 m.W.v. 17. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 3 IWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2015 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1162 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 IWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 1. IWGÄndG Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
... der Nutzung müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Die ... Standards entsprechen." c) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verbot von ...
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