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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2021 aufgehoben
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§ 5 - Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2913 (Nr. 60); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 5 Grundsätze zur Entgeltberechnung
(1) Entgelte für die Weiterverwendung von Informationen sind auf die Kosten beschränkt, die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursacht werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
- 1.
- öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken;
- 2.
- Informationen, für die die betreffende öffentliche Stelle aufgrund von Rechtsvorschriften ausreichende Einnahmen erzielen muss, um einen wesentlichen Teil der Kosten im Zusammenhang mit ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zu decken;
- 3.
- Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive.
(3) 1In den in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. 2Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. 3Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(4) 1Wenn die in Absatz 2 Nummer 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte verlangen, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Informationen und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. 2Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes G. v. 8. Juli 2015 BGBl. I S. 1162 m.W.v. 17. Juli 2015
Frühere Fassungen von § 5 IWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2015 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1162 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 IWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 IWG Transparenz (vom 17.07.2015)
... Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an. (3) Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 1. IWGÄndG Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
... Absatz 2 Nummer 5 bis 7 genannten öffentlichen Stellen." 7. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Grundsätze zur ... 7. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Grundsätze zur Entgeltberechnung (1) Entgelte für die Weiterverwendung von ... in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an. (3) Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich, werden ... zugängliche Netze veröffentlicht." 8. Der bisherige § 5 wird § 7. 9. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 ...
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