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§ 6 - Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)

§ 6 Transparenz



(1) 1Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind die entsprechenden Bedingungen und ist die tatsächliche Höhe dieser Entgelte einschließlich der Berechnungsgrundlage zu veröffentlichen. 2Die Veröffentlichung soll über öffentlich zugängliche Netze erfolgen.

(2) 1Wurden für die Weiterverwendung keine Standardentgelte festgelegt, geben die öffentlichen Stellen im Voraus an, welche Faktoren bei der Berechnung berücksichtigt werden. 2Auf Anfrage gibt die betreffende öffentliche Stelle auch die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung an.

(3) 1Die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. 2Soweit möglich, werden sie über öffentlich zugängliche Netze veröffentlicht.



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Frühere Fassungen von § 6 IWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2015Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1162

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 IWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 IWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 1. IWGÄndG Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
... 2 Nummer 5 bis 7 genannten öffentlichen Stellen." 7. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „§ 5 Grundsätze zur Entgeltberechnung ... öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet. § 6 Transparenz (1) Wurden für die Weiterverwendung Standardentgelte festgelegt, sind ...