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§ 2a - Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)

§ 2a Grundsatz der Weiterverwendung



1Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, dürfen weiterverwendet werden. 2Für Informationen, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen oder Archiven, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, gilt dies nur, soweit deren Nutzung nach den für diese Schutzrechte geltenden Vorschriften zulässig ist oder die Einrichtung die Nutzung zugelassen hat; die Bedingungen der Nutzung müssen den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.





 

Frühere Fassungen von § 2a IWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2015Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1162

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2a IWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2a IWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 1. IWGÄndG Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
... der Software niedergelegt sind." 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Grundsatz der Weiterverwendung  ... 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Grundsatz der Weiterverwendung Informationen, die in den Anwendungsbereich dieses ...