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§ 3a - Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2913 (Nr. 60); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 3a Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen
(1) 1Regelungen über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen dürfen keine ausschließlichen Rechte gewähren. 2Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches Recht über die Weiterverwendung von Informationen erforderlich ist. 3Die Begründung eines solchen Rechts muss regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft werden. 4Nach dem 31. Dezember 2003 getroffene Regelungen über ausschließliche Rechte müssen klar und eindeutig sein sowie öffentlich bekannt gemacht werden. 5Bestehende ausschließliche Rechte, die nicht unter Satz 2 fallen, erlöschen mit Ablauf der Regelung, spätestens jedoch am 31. Dezember 2008.
(2) 1Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen enden bei Vertragsablauf, spätestens jedoch am 18. Juli 2043. 2Dies gilt nicht für Regelungen im öffentlichen Interesse oder zur Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) 1Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, soll es für höchstens zehn Jahre gewährt werden. 2Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, ist die vereinbarte Gewährungsdauer im elften Jahr und danach alle sieben Jahre zu überprüfen. 3Die Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. 4Der betreffenden öffentlichen Stelle ist im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 5Die öffentliche Stelle stellt diese Kopie am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes G. v. 8. Juli 2015 BGBl. I S. 1162 m.W.v. 17. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 3a IWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2015 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1162 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3a IWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3a IWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 1. IWGÄndG Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
... c) Absatz 4 wird aufgehoben. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen ... 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verbot von Ausschließlichkeitsvereinbarungen (1) Regelungen über die ...
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