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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.07.2021 aufgehoben
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§ 8 - Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2913 (Nr. 60); aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941
Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 19.12.2006; FNA: 772-3 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 8 Praktische Vorkehrungen
Soweit Informationen mit Metadaten versehene Daten im Sinne des § 12 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes sind und über öffentlich zugängliche Netze in maschinenlesbaren Formaten bereitgestellt wurden, sollen die Metadaten auf einem nationalen Datenportal zur Verfügung gestellt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes G. v. 8. Juli 2015 BGBl. I S. 1162 m.W.v. 17. Juli 2015
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Frühere Fassungen von § 8 IWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 17.07.2015 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 08.07.2015 BGBl. I S. 1162 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 IWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 IWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
G. v. 08.07.2015 BGBl. I S. 1162
Artikel 1 1. IWGÄndG Änderung des Informationsweiterverwendungsgesetzes
... 8. Der bisherige § 5 wird § 7. 9. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Praktische Vorkehrungen Soweit ... 5 wird § 7. 9. Folgender § 8 wird angefügt: „§ 8 Praktische Vorkehrungen Soweit Informationen mit Metadaten versehene Daten im Sinne ...
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