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Artikel 1 - Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (AuslAnsprBerG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2006 BKGG § 1, § 20, mWv. 19. Dezember 2006 § 13, § 16, § 6a, mWv. 1. Januar 2007 § 14

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,

b)
nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c)
nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt

oder

3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und

a)
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und

b)
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."

1a.
Nach § 6a Abs. 2 Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

„§ 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich-nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist."

2.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

„§ 13 Zuständige Familienkasse

(1) Für die Entgegennahme des Antrags und die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Abs. 2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat. Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Berechtigte im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist. In den übrigen Fällen ist die Familienkasse Nürnberg zuständig.

(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der Familienkasse.

(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Familienkasse übertragen."

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 16 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder".

5.
Vor § 20 Abs. 2 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) § 1 Abs. 3 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AuslAnsprBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AuslAnsprBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 AuslAnsprBerG Inkrafttreten
...  1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 3 bis 6 treten am 1. Januar 2007, Artikel 1 Nr. 1a, 2 und 4 und Artikel 2 ... 1 Nr. 3 und Artikel 2 Nr. 3 bis 6 treten am 1. Januar 2007, Artikel 1 Nr. 1a, 2 und 4 und Artikel 2 Nr. 7 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes
B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1450
Bekanntmachung BKGGNB
... am 1. Januar 2006, teils am 19. Dezember 2006, teils am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915). (gesamter Text und Historie siehe ...