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Artikel 4 - Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss (AuslAnsprBerG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 2, 615), geändert durch Artikel 10 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 2a wird wie folgt gefasst:„(2a) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat einen Anspruch nach Absatz 1 nur, wenn er oder sein Elternteil nach Absatz 1 Nr. 2
- 1.
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- 2.
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
- a)
- nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- b)
- nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
- c)
- nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
- 3.
- eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
- a)
- sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldetim Bundesgebiet aufhält und
- b)
- im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt."
- 2.
- § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11 Übergangsvorschrift
§ 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AuslAnsprBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslAnsprBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
B. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1446
Bekanntmachung UVGNB
... 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), 3. den am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2915). (gesamter Text und Historie siehe ...
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