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Änderung § 278 SolvV vom 31.12.2010

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§ 278 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 278 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3672
(Textabschnitt unverändert)

§ 278 Begriffsbestimmung


(1) Ein Institut darf einen fortgeschrittenen Messansatz zur Bestimmung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt anwenden.

(Text alte Fassung)

(2) Ein fortgeschrittener Messansatz ist nur als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen und wird vor Zulassung im Regelfall auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Zulassungsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und nach Zulassung im Rahmen von Nachschauprüfungen überprüft. Wesentliche Änderungen des fortgeschrittenen Messansatzes sind mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(3) Wenn innerhalb einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ein fortgeschrittener Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden.

(4) Wenn eine Instituts- oder Finanzholding-Gruppe einen gemeinsamen fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für die Gruppe und für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das operationelle Risiko für die gruppenangehörigen Institute verwenden möchte, muss der Zulassungsantrag der Gruppe zusätzlich folgende Angaben umfassen:

1. eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem Teile des für die Instituts- oder Finanzholding-Gruppe berechneten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko den verschiedenen rechtlichen Einheiten der Gruppe zugeordnet werden, und

(Text neue Fassung)

(2) 1 Ein fortgeschrittener Messansatz ist nur dann als geeignet anzusehen, wenn die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 eingehalten werden. 2 Die Einhaltung der Zulassungsanforderungen ist darzulegen und wird vor Zulassung im Regelfall auf der Grundlage einer von der Bundesanstalt in Zusammenarbeit mit der Deutschen Bundesbank durchgeführten Zulassungsprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes und nach Zulassung im Rahmen von Nachschauprüfungen überprüft. 3 Wesentliche Änderungen und Erweiterungen des fortgeschrittenen Messansatzes bedürfen einer erneuten Zulassung nach Absatz 1. 4 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung des geänderten fortgeschrittenen Messansatzes mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(3) Wenn innerhalb einer Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe ein fortgeschrittener Messansatz verwendet wird, können die Anforderungen nach den §§ 279 bis 292 von den gruppenangehörigen Instituten gemeinsam erfüllt werden.

(4) Wenn eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe einen gemeinsamen fortgeschrittenen Ansatz zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko für die Gruppe und für die Ermittlung der Anrechnungsbeträge für das operationelle Risiko für die gruppenangehörigen Institute verwenden möchte, muss der Zulassungsantrag der Gruppe zusätzlich folgende Angaben umfassen:

1. eine Beschreibung des Verfahrens, mit dem Teile des für die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe berechneten Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko den verschiedenen rechtlichen Einheiten der Gruppe zugeordnet werden, und

2. eine Beschreibung, ob und wie Diversifikationseffekte im Risikomesssystem berücksichtigt werden.

(5) Eine teilweise Anwendung eines fortgeschrittenen Messansatzes in Kombination mit dem Basisindikatoransatz oder Standardansatz ist nur nach Zulassung durch die Bundesanstalt nach § 293 zulässig.