Tools:
Update via:
Änderung § 303 SolvV vom 31.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. BKRUV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der SolvVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 303 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 303 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 303 Besonderes Kursrisiko Zinsnettoposition | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko sind die Zinsnettopositionen in Höhe ihrer maßgeblichen Beträge zusammenzufassen und vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 mit 8 Prozent zu gewichten. | (Text neue Fassung) (1) 1 Für den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko sind vorbehaltlich des Absatzes 2 sämtliche Zinsnettopositionen zu berücksichtigen. 2 Die Bemessungsgrundlage, mit der eine Zinsnettoposition anzusetzen ist, ist ihr maßgeblicher Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 oder nach § 299 Absatz 5 Satz 1 oder 2, sofern nicht die Absätze 2a bis 5a etwas anderes bestimmen. 3 Die Zinsnettoposition ist mit ihrer mit 8 Prozent gewichteten Bemessungsgrundlage, aber mit nicht mehr als dem höchstmöglichen Verlust, den das Institut aus einer kreditrisikobezogenen Wertänderung der Zinsnettoposition erleiden kann, zu berücksichtigen (Berücksichtigungsbetrag der Zinsnettoposition). 4 Für eine passivisch ausgerichtete Zinsnettoposition kann der höchstmögliche Verlust nach Satz 3 als die Wertänderung berechnet werden, die sich ergeben würde, wenn die zugrunde liegenden Referenzverbindlichkeiten vollständig ausfallrisikofrei würden. 5 Der Berücksichtigungsbetrag einer Zinsposition trägt sowohl im Falle einer aktivisch ausgerichteten Zinsnettoposition als auch im Falle einer passivisch ausgerichteten Zinsnettoposition ein positives Vorzeichen. 6 Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die dem Handel in bestimmten Verbriefungsprodukten oder auch der Absicherung gegen mögliche Wertänderungen solcher Verbriefungsprodukte dienen (Correlation Trading Portfolio, im Weiteren: CTP), geht mit dem Betrag nach Absatz 5b in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. 7 Die Gesamtheit der Zinsnettopositionen, die das Institut nicht dem CTP zurechnet, geht mit der Summe der Berücksichtigungsbeträge dieser Zinsnettopositionen in den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko Zinsnettoposition ein. 8 Der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko ist die Summe des Betrags nach Satz 6 und des Betrags nach Satz 7. |
(2) Nicht nach Absatz 1 zu berücksichtigen sind: | |
1. Nettopositionen nach § 299 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, denen Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, 2. Nettopositionen aus Komponenten nach § 299 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht, und 3. passivische Zinspositionen von Termingeldern und eigenen Schuldverschreibungen. (3) Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 sind Zinsnettopositionen in Wertpapieren mit hoher Anlagequalität entsprechend ihrer Restlaufzeit zu gewichten. Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind: 1. Wertpapiere, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird, soweit diese der Nettoposition zugrunde liegenden Wertpapiere nicht nach Absatz 2 Nr. 1 zu berücksichtigen sind, | 1. Nettopositionen aus Komponenten nach § 299 Abs. 2 Satz 1 und 2, bei denen in Bezug auf den zugrunde liegenden Gegenstand kein emittentenbezogenes Risiko besteht, 2. passivische Zinspositionen von Termingeldern und eigenen Schuldverschreibungen sowie 3. Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts nach § 265 als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen gelten, soweit das Institut für sie den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts KSA-Positionen bilden würden, ist in analoger Anwendung von § 267 zu bestimmen; der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts IRBA-Positionen bilden würden oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, ist in entsprechender Anwendung von § 268 zu bestimmen. (2a) Zinsnettopositionen nach § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind mit 0 Prozent zu gewichten, wenn ihnen Wertpapiere zugrunde liegen, deren Erfüllung von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken, sonstigen öffentlichen Stellen, wenn diese auch von der Bundesrepublik Deutschland getragen werden und für die Erfüllung deren Zahlungsverpflichtungen die Bundesrepublik Deutschland eine der ausdrücklichen Garantie gleichstehende Haftung übernommen hat, oder die als ein rechtlich selbstständiges Förderinstitut in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt besteht, oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird, wenn für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und diese der Bonitätsstufe 1 zugeordnet wird oder diese Wertpapiere als KSA-Positionen ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden. (3) 1 Bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ist für eine Zinsnettoposition in einem Wertpapier mit hoher Anlagequalität, die keine Verbriefungsposition ist, der maßgebliche Betrag entsprechend der Restlaufzeit des Wertpapiers zu gewichten. 2 Wertpapiere mit hoher Anlagequalität sind: 1. Wertpapiere, für die eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet wird, soweit diese der Nettoposition zugrunde liegenden Wertpapiere nicht nach Absatz 2a zu berücksichtigen sind, |
2. Wertpapiere, denen eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die nicht höher ist als die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit der unter Nummer 1 genannten Wertpapiere, 3. Wertpapiere, für die keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist und die folgende Bedingungen erfüllen: | |
a) sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und | a) sie werden auf mindestens einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Abs. 14 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder an einer Wertpapier- oder Terminbörse eines Drittstaates gehandelt, und |
b) sie werden von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, 4. Wertpapiere, die von Instituten, die den Kapitalanforderungen von Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG unterliegen, emittiert wurden und von dem Institut nach eigenen allgemeinen, auf dauerhafte Verwendung angelegten Kriterien, die der Bundesanstalt auf Verlangen offenzulegen sind, als hinreichend liquide angesehen und mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das mit dem von unter Nummer 1 genannten Wertpapieren vergleichbar oder niedriger ist; die erstmalige Verwendung institutseigener Kriterien ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, und 5. Wertpapiere, die von Instituten emittiert wurden, die einem Aufsichtssystem unterliegen, das materiell dem des Kreditwesengesetzes gleichwertig ist und von dem Institut mit einem Adressenausfallrisiko eingestuft werden, das dem der Bonitätsstufe 1 oder 2 entspricht. | |
Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von | 3 Die Gewichtungssätze betragen für Aktiva mit hoher Anlagequalität mit einer Restlaufzeit von |
1. bis zu sechs Monaten 3,125 Prozent, 2. über sechs Monaten bis zu zwei Jahren 12,500 Prozent, 3. mehr als zwei Jahren 20,000 Prozent. | |
Für Wertpapiere der Nummern 1 bis 5, die die Voraussetzungen für die Zuordnung zur KSA-Forderungklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen würden und denen als KSA-Positionen ein Risikogewicht von 10 Prozent zuzuordnen wäre, bestimmt sich der Gewichtungssatz als das Minimum von 10 Prozent und dem Gewichtungssatz nach Satz 3. (4) Zinsnettopositionen sind mit 12 Prozent zu gewichten, wenn die zugrunde liegenden Wertpapiere 1. von Zentralregierungen, internationalen Organisationen, multilateralen Entwicklungsbanken oder Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von Instituten oder von wie Institute behandelten Einrichtungen des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden und für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird; 2. von Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden und für diese Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird; 3. von den in Nummer 1 genannten Adressen geschuldet oder gewährleistet werden und für diese Wertpapiere keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, den Wertpapieren aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht; 4. von Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet werden und für diese Wertpapiere keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, den Wertpapieren aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die den Bonitätsstufen 5 oder 6 entspricht. (5) Liegen einer Zinsnettoposition Wertpapiere zugrunde, die nach den §§ 225 bis 268 vom haftenden Eigenkapital abgezogen oder mit einem Risikogewicht von 1 250 Prozent gewichtet werden, so wird die Zinsnettoposition bei der Zusammenfassung nach Absatz 1 ebenfalls mit 1 250 Prozent gewichtet. Liegen einer Zinsnettoposition unbeurteilte Liquiditätsfazilitäten zugrunde, findet die Anrechnungssystematik nach den §§ 225 bis 268 auf diese entsprechende Anwendung. | 4 Für Wertpapiere der Nummern 1 bis 5, die die Voraussetzungen für die Zuordnung zur KSA-Forderungklasse von Kreditinstituten emittierte gedeckte Schuldverschreibungen erfüllen würden und denen als KSA-Positionen ein Risikogewicht von 10 Prozent zuzuordnen wäre, bestimmt sich der Gewichtungssatz als das Minimum von 10 Prozent und dem Gewichtungssatz nach Satz 3. (4) Für eine Zinsnettoposition ist der maßgebliche Betrag mit 150 Prozent zu gewichten, wenn das zugrunde liegende Wertpapier 1. von einer Zentralregierung, einer internationalen Organisation, einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Institut oder von einer wie ein Institut behandelten Einrichtung des öffentlichen Bereichs geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 6 zugeordnet wird; 2. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 zugeordnet wird; 3. von einer der in Nummer 1 genannten Institutionen geschuldet oder gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 6 entspricht; 4. von einem Unternehmen geschuldet oder ausdrücklich gewährleistet wird und für dieses Wertpapier keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur verfügbar ist, dem Wertpapier aber eine nach den Regelungen der §§ 55 bis 153 bestimmte prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit zugeordnet wird, die der Bonitätsstufe 5 oder 6 entspricht. (5) 1 Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem KSA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 242 bis 244 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. 2 Abweichend von Satz 1 darf das Institut unter den Voraussetzungen des Absatzes 5a Satz 4 die Verbriefungsposition mit einem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 258 berücksichtigen. (5a) 1 Eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zuzurechnende Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde, muss das Institut mit dem Produkt aus dem IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach den §§ 255 bis 261 und ihrem maßgeblichen Betrag nach § 299 Absatz 2 Satz 3 berücksichtigen. 2 Soweit das Institut nicht als Originator der Verbriefungstransaktion gilt, darf das Institut dazu den aufsichtlichen Formel-Ansatz nur dann anwenden, wenn die Bundesanstalt dem nicht widersprochen hat. 3 Die Bundesanstalt entscheidet, ob sie einer Anwendung des aufsichtlichen Formel-Ansatzes widerspricht, nach den gleichen Maßstäben, die sie nach § 258 Absatz 1 Satz 2 für tatsächlich dem Anlagebuch zugeordnete Verbriefungspositionen anlegt. 4 Ein Institut darf ferner eine Verbriefungsposition so berücksichtigen, als ob es sich bei ihr um eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende IRBA-Verbriefungsposition handeln würde, soweit es 1. für sämtliche Risikopositionen eines verbrieften Portfolios die Voraussetzungen für die Verwendung eines Modells für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko nach den §§ 318a bis 318d erfüllt, 2. auf der Grundlage des Ansatzes nach Nummer 1 im Ergebnis die quantitativen Anforderungen des IRBA für die Risikopositionen des verbrieften Portfolios in Bezug auf a) die Schätzwerte für eine unbedingte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§ 128 bis 131, b) die Schätzwerte für eine prognostizierte Verlustquote nach den §§ 132 bis 134 und c) die Schätzung eines IRBA-Konversionsfaktors nach den §§ 135 bis 137, soweit einschlägig, einhält und 3. sich die Einhaltung der Anforderungen der Nummern 1 und 2 von der Bundesanstalt hat bestätigen lassen. (5b) Ein Institut darf die Gesamtheit der Zinsnettopositionen des CTP mit dem höheren der beiden folgenden Beträge berücksichtigen: 1. für die aktivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge; 2. für die passivisch ausgerichteten Zinsnettopositionen des CTP die Summe ihrer Berücksichtigungsbeträge. (5c) 1 Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nur dann dem CTP zuordnen, wenn die Verbriefungsposition sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. die Verbriefungsposition ist weder eine Wiederverbriefungsposition noch eine Option auf eine Verbriefungsposition noch ein anders geartetes Derivat auf eine Verbriefungstranche, das keine anteilige Aufteilung der Erlöse aus der Verbriefungstranche vorsieht; 2. das verbriefte Portfolio besteht ausschließlich aus Risikopositionen, deren Erfüllung jeweils von genau einem Schuldner geschuldet wird und für die ein Markt vorhanden ist, der für das Institut sowohl im Kauf als auch im Verkauf liquide ist (beidseitig liquider Markt). 2 Die Anforderung aus Nummer 2 gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das verbriefte Portfolio einen Index bildet, für den ein aktiver Handel stattfindet. 3 Das Bestehen eines beidseitig liquiden Marktes ist anzunehmen, wenn unabhängige ernsthafte Verkaufs- und Kaufangebote existieren, so dass innerhalb eines Tages ein Preis bestimmt werden kann, der sich angemessen eng auf den letzten tatsächlichen Verkaufspreis oder in Wettbewerb stehende ernsthafte Kauf- und Verkaufsangebote bezieht, und zu einem solchen Preis in relativ kurzer Zeit üblicherweise tatsächlich ein Geschäft abgeschlossen werden kann. (5d) Ein Institut darf eine Verbriefungsposition nicht dem CTP zuordnen, wenn das verbriefte Portfolio mindestens eine Risikoposition enthält, 1. die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine KSA-Position bilden würde, die einer der KSA-Forderungsklassen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 oder 10 zuzuordnen wäre, oder 2. deren Erfüllung von einer Zweckgesellschaft geschuldet wird. (5e) Für nth-to-default-Kreditderivate nach § 168 gelten die Vorschriften der Absätze 5c und 5d entsprechend. (5f) Ein Institut darf eine Position, die weder eine Verbriefungsposition ist noch ein nth-to-default-Kreditderivat ist, nur dann dem CTP zuordnen, wenn für die Position sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 1. die Position dient der gegebenenfalls auch teilweisen Absicherung einer oder mehrerer Positionen des CTP; 2. für die Position ist ein beidseitig liquider Markt vorhanden. (5g) Für eine Verbriefungsposition, die als dem Anlagebuch zugeordnete Adressrisikoposition des Instituts eine IRBA-Verbriefungsposition bilden würde und die dann nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigen wäre oder die das Institut nach Absatz 5a Satz 4 berücksichtigt, gilt § 266 Absatz 2 und 3 entsprechend in Bezug auf eine Zuordnung eines Teils der Verbriefungsposition zu den nicht zu berücksichtigenden Verbriefungspositionen nach Absatz 2 Nummer 3 und die Berücksichtigung des anderen Teils der Verbriefungsposition nach Absatz 5a oder 5b. (5h) 1 Sofern eine Verbriefungszweckgesellschaft durch ein Geschäft mit dem Institut eine Position eingegangen ist und hierdurch aus dem Handelsbuch des Instituts diese Position abgegangen ist oder in dem Handelsbuch des Instituts eine gegenläufige Position zu bilden war, darf das Institut keiner Verbriefungstransaktion, die die Verbriefungszweckgesellschaft durchführt, implizite Unterstützung leisten. 2 Ein Institut, das eine solche Verbriefungstransaktion gleichwohl implizit unterstützt, hat das verbriefte Portfolio für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 so zu berücksichtigen, als stünden die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Instituts. 3 Es muss zudem offenlegen, dass es eine Verbriefungstransaktion implizit unterstützt hat und daher die Positionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig für die Feststellung der Einhaltung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken nach § 2 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigen muss. 4 § 234 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. |
(6) Sind Zinsnettopositionen durch ein Kreditderivat besichert, gilt: | |
1. ein Abschlag von 80 Prozent auf den Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko wird auf die Position angewandt, die den höheren Teilanrechnungsbetrag aufweist, wenn | 1. ein Abschlag von 80 Prozent auf den Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko wird auf die Position angewandt, die den höheren Berücksichtigungsbetrag aufweist, wenn |
a) die Anforderungen an die Wirksamkeit des Risikotransfers erfüllt sind, b) eine exakte Übereinstimmung zwischen der Referenzverbindlichkeit und der zu besichernden Position besteht, c) Kreditderivat und zu besichernde Position auf dieselbe Währung lauten, d) Kreditderivat und zu besichernde Position identische Fälligkeitstermine haben und e) Hauptmerkmale des Kreditderivatekontrakts nicht dazu führen, dass die Kursbewegung des Kreditderivats wesentlich von den Kursbewegungen der zu besichernden Position abweicht; | |
der Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko für die gegenläufig ausgerichtete Position ist Null; 2. nur diejenige Position, die den höheren Teilanrechnungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweist, ist zu berücksichtigen, falls | der Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko für die gegenläufig ausgerichtete Position ist Null; 2. nur diejenige Position, die den höheren Berücksichtigungsbetrag für das besondere Kursrisiko aufweist, ist zu berücksichtigen, falls |
a) die Position mit einem Total Return Swap besichert ist, für den Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, jedoch die Referenzverbindlichkeit gegenüber der zu besichernden Position nicht vorrangig ist und die zu besichernde Position und die Referenzverbindlichkeit denselben Schuldner und rechtlich durchsetzbare wechselseitige Verzugsklauseln beziehungsweise wechselseitige Vorfälligkeitsklauseln haben, b) es sich um Positionen nach Nummer 1 oder gegenläufig ausgerichtete Positionen in Kreditderivate nach § 299 Abs. 10 Satz 1 handelt, außer dass eine Währungsinkongruenz oder eine Laufzeitinkongruenz zwischen dem Kreditderivat und der zu besichernden Position besteht; Währungsrisiken, die aus der Währungsinkongruenz zwischen Kreditderivat und der zu besichernden Position resultieren, sind bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition zu berücksichtigen; c) die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, außer dass Referenzverbindlichkeit und zu besichernde Position nicht exakt übereinstimmen, die zu besichernde Position aber zu den in der Kreditderivate-Dokumentation aufgeführten lieferbaren Verbindlichkeiten gehört; | |
3. in allen anderen Fällen sind sowohl die Zinsnettopositionen als auch das Kreditderivat bei der Ermittlung der Teilanrechnungsbeträge für das besondere Kursrisiko zu berücksichtigen. | 3. in allen anderen Fällen sind sowohl die Zinsnettopositionen als auch das Kreditderivat bei der Ermittlung des Teilanrechnungsbetrags für das besondere Kursrisiko zu berücksichtigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/al0-26493.htm