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Änderung § 336 SolvV vom 31.12.2010

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§ 336 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 336 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegungen für KSA und IRBA


(Text neue Fassung)

§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen


vorherige Änderung

Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, haben die folgenden Informationen offenzulegen:

1. in qualitativer Hinsicht

a)
die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanzwirksamen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;

b)
die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung der verwendeten berücksichtigungsfähigen Sicherheiten;

c)
eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;

d)
die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;

e)
Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der verwendeten berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente;

2.
in quantitativer Hinsicht gesondert für jede einzelne Forderungsklasse, für die der KSA oder ein IRBA verwendet wird, die Summe der Positionswerte, die besichert sind durch:

a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

b) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jeweils nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren, sowie

c) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2.

Für
IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Abs. 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.



(1) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in qualitativer Hinsicht die folgenden Informationen offenzulegen:

1. die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht;

2.
die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten;

3.
eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden;

4.
die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität;

5.
Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen.

(2) 1 Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben
in quantitativer Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Gebrauch von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen, die folgenden Informationen offenzulegen:

1. für Institute, die den KSA anwenden, oder IRBA-Institute sind, die in Bezug auf die jeweiligen IRBA-Forderungsklassen keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden,
gesondert für jede einzelne KSA- oder IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, die gebildet werden durch

a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren,

b) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170;

c) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, insbesondere diejenigen, die gebildet werden durch Garantien oder Kreditderivate.

2 Für
IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen.