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Änderung § 336 SolvV vom 31.12.2010
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§ 336 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 336 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103 |
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(Text alte Fassung) § 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegungen für KSA und IRBA | (Text neue Fassung)§ 336 Kreditrisikominderungstechniken: Offenlegung für KSA- und IRBA-Positionen |
Institute, die Kreditrisikominderungstechniken verwenden, haben die folgenden Informationen offenzulegen: 1. in qualitativer Hinsicht a) die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanzwirksamen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht; b) die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung der verwendeten berücksichtigungsfähigen Sicherheiten; c) eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden; d) die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität; e) Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der verwendeten berücksichtigungsfähigen Sicherungsinstrumente; 2. in quantitativer Hinsicht gesondert für jede einzelne Forderungsklasse, für die der KSA oder ein IRBA verwendet wird, die Summe der Positionswerte, die besichert sind durch: a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, b) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, jeweils nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren, sowie c) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Abs. 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen. | (1) Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in qualitativer Hinsicht die folgenden Informationen offenzulegen: 1. die Strategie und die Verfahren sowie den Umfang, in dem ein Institut von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen Gebrauch macht; 2. die Strategie und die Verfahren zur Bewertung und Verwaltung von Sicherheiten; 3. eine Beschreibung der Hauptarten der Sicherheiten, die von dem Institut hereingenommen werden; 4. die Haupttypen von Garantiegebern und Gegenparteien bei Kreditderivaten und ihre Bonität; 5. Informationen über eingegangene (Markt- oder Kredit-)Risikokonzentrationen innerhalb der erhaltenen Kreditrisikominderungen. (2) 1 Institute, die Kreditrisikominderungstechniken für die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen, haben in quantitativer Hinsicht, soweit anwendbar, nach dem Gebrauch von bilanziellen und außerbilanziellen Aufrechnungsvereinbarungen, die folgenden Informationen offenzulegen: 1. für Institute, die den KSA anwenden, oder IRBA-Institute sind, die in Bezug auf die jeweiligen IRBA-Forderungsklassen keine eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne KSA- oder IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, die gebildet werden durch a) berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nach Anwendung von Wertschwankungsfaktoren, b) berücksichtigungsfähige Gewährleistungen nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Lebensversicherungen nach § 170; c) sonstige berücksichtigungsfähige IRBA-Sicherheiten nach § 154 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. 2. für IRBA-Institute, die eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall oder des IRBA-Konversionsfaktors verwenden, gesondert für jede einzelne IRBA-Forderungsklasse die Summe der besicherten Positionswerte, insbesondere diejenigen, die gebildet werden durch Garantien oder Kreditderivate. 2 Für IRBA-Beteiligungspositionen ist dies getrennt für alle drei der in § 78 Absatz 2 aufgeführten Ansätze offenzulegen. |
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