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Änderung § 38 SolvV vom 31.12.2010
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§ 38 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 38 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 38 KSA-Risikogewicht für sonstige Positionen | |
(Text alte Fassung) (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Instituts sowie für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen. | (Text neue Fassung) (1) Das KSA-Risikogewicht für eine KSA-Position der KSA-Forderungsklasse sonstige Positionen beträgt 0 Prozent für Barrengold im Besitz des Instituts, für Zertifikate, die anteilmäßiges Eigentum an Barrengold verkörpern, soweit ihnen entsprechende Goldverbindlichkeiten gegenüberstehen, sowie für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 20 Prozent für im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschusst wurden. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt das KSA-Risikogewicht 100 Prozent für 1. Sachanlagen, 2. aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, für die das Institut keinen Schuldner ermitteln kann, 3. einen nach § 25 Abs. 15 Nr. 6 zu berücksichtigenden Restwert eines Leasinggegenstands und 4. Beteiligungen an Anbietern von Nebendienstleistungen, die vom Institut nicht der KSA-Forderungsklasse Beteiligungen zugeordnet werden. (4) Abweichend von Absatz 1 gilt für ein Kreditderivat nach § 25 Abs. 15 Nr. 5: | |
1. Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke gemäß § 236 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, a) für KSA-Positionen, deren maßgebliche Bonitätsbeurteilung eine kurzfristige ist, nach Tabelle 10 der Anlage 1, b) sonst nach Tabelle 11 der Anlage 1. | 1. Liegt für die KSA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vor und sind die Verwendungsvoraussetzungen zur Nutzung von Bonitätsbeurteilungen für aufsichtliche Zwecke gemäß § 236 erfüllt, ermittelt sich das KSA-Risikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, zu der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, nach Tabelle 11 der Anlage 1. |
2. Sonst ist das KSA-Risikogewicht als Summe der KSA-Risikogewichte sämtlicher Adressen, welche in dem Korb des Kreditderivats enthalten sind, bis zu einer Höchstgrenze von 1 250 Prozent zu ermitteln, wobei bei der Addition die KSA-Risikogewichte der n-1 Adressen mit den niedrigsten risikogewichteten KSA-Positionswerten auszunehmen sind. |
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