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Änderung § 40 SolvV vom 31.12.2010

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§ 40 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 40 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht


(Text neue Fassung)

§ 40 Berücksichtigung von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanziellen Sicherheiten mit ihrem KSA-Risikogewicht


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(1) Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs. 2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162 oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, zugeordnet ist, die Summe aus



(1) 1 Der an das KSA-Risikogewicht von Gewährleistungen, Lebensversicherungen und nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten angepasste risikogewichtete KSA-Positionswert einer KSA-Position ist, vorbehaltlich § 241 Abs. 2, für jede KSA-Position, der wenigstens ein Betrag einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung nach § 162, einer berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung nach § 170 oder des Marktwerts einer berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheit nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach der Entscheidung des Instituts nach § 180 nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigen ist, zugeordnet ist, die Summe aus

(Textabschnitt unverändert)

1. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der berücksichtigungsfähigen Gewährleistungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 2 bestimmten KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers dieser Gewährleistung,

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2. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten, von deren Marktwert ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 3 bestimmten KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit und

3. dem Produkt aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem KSA-Risikogewicht für diese KSA-Position.

Das
KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, deren Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, zuzuordnen wäre. Das KSA-Risikogewicht einer finanziellen Sicherheit ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, die von dieser finanziellen Sicherheit gebildet wird, unter Berücksichtigung von § 185 zuzuordnen wäre.



2. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheiten, von deren Marktwert ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Satz 3 bestimmten KSA-Risikogewicht dieser finanziellen Sicherheit,

3. der Summe der Produkte aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten besicherten Teilpositionswert für jede der nach § 170 berücksichtigungsfähigen Lebensversicherungen, von der ein Betrag dieser KSA-Position zugeordnet ist, und dem nach Tabelle 11a der Anlage 1 bestimmten KSA-Risikogewicht für den Rückkaufswert dieser Lebensversicherung und

4. dem
Produkt aus dem nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten unbesicherten Teilpositionswert und dem KSA-Risikogewicht für diese KSA-Position.

2 Das
KSA-Risikogewicht des Gewährleistungsgebers ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, deren Erfüllung von diesem Gewährleistungsgeber geschuldet wird, zuzuordnen wäre. 3 Das KSA-Risikogewicht einer finanziellen Sicherheit ist dasjenige KSA-Risikogewicht, das einer KSA-Position, die von dieser finanziellen Sicherheit gebildet wird, unter Berücksichtigung von § 185 zuzuordnen wäre.

(2) Um die besicherten Teilpositionswerte und den unbesicherten Teilpositionswert einer KSA-Position für Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen, ist zunächst als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position,

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1. im Falle einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung, wenn das Institut für die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten die umfassende Methode nach § 180 gewählt hat und wenn der KSA-Position wenigstens eine nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,



1. im Falle einer berücksichtigungsfähigen Gewährleistung oder berücksichtigungsfähigen Lebensversicherung, wenn das Institut für die Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten die umfassende Methode nach § 180 gewählt hat und wenn der KSA-Position wenigstens eine nach der umfassenden Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zugeordnet ist, die KSA-Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung von finanziellen Sicherheiten nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,

2. sonst die KSA-Bemessungsgrundlage ohne finanzielle Sicherheiten nach § 49 Abs. 2

zu bestimmen.

vorherige Änderung

(3) Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist ein Betrag

1. für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Gewährleistung in Höhe des dieser Position zugeordneten inkongruenzenbereinigten Betrags der Gewährleistung nach § 204, und

2. für jeden Teil des der KSA-Position zugeordneten Marktwerts einer nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit in Höhe des Teils des der KSA-Position zugeordneten Marktwertes dieser finanziellen Sicherheit

abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für die Gewährleistung bzw. die nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zu erfassen. Der Wert der Gewährleistung oder der Marktwert der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ist um den der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern. Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung oder finanzielle Sicherheit substituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen oder finanzieller Sicherheiten nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position zu verwenden.

(4) Der besicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für jede nach Absatz 3 berücksichtigte Gewährleistung bzw. finanzielle Sicherheit das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position für diese Gewährleistung bzw. finanzielle Sicherheit und dem KSA-Konversionsfaktor dieser KSA-Position nach § 50. Der unbesicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist das Produkt aus der nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen und finanzieller Sicherheiten, die dieser KSA-Position zugeordnet sind, verbleibenden nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position und dem KSA-Konversionsfaktor für diese KSA-Position nach § 50.



(3) 1 Von der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist ein Betrag

1. für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Gewährleistung in Höhe des dieser Position zugeordneten inkongruenzenbereinigten Betrags der Gewährleistung nach § 204,

2. für jeden Teil des der KSA-Position zugeordneten Marktwerts einer nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit in Höhe des Teils des der KSA-Position zugeordneten Marktwertes dieser finanziellen Sicherheit, und

3. für jede der KSA-Position zugeordnete berücksichtigungsfähige Lebensversicherung in Höhe des dieser Position zugeordneten berücksichtigungsfähigen Betrags der Lebensversicherung nach § 170 Satz 2,

abzuspalten und als substituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position für die Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. die nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigende finanzielle Sicherheit zu erfassen. 2 Der Wert der Gewährleistung, der Rückkaufswert der Lebensversicherung oder der Marktwert der nach der einfachen Methode für finanzielle Sicherheiten zu berücksichtigenden finanziellen Sicherheit ist um den der KSA-Position zugeordneten Teil zu verringern. 3 Die Differenz aus der nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage und der für eine Gewährleistung, Lebensversicherung oder finanzielle Sicherheit substituierten Bemessungsgrundlage der KSA-Position ist für die Berücksichtigung weiterer Gewährleistungen, Lebensversicherungen oder finanzieller Sicherheiten nach Satz 1 als nichtsubstituierte Bemessungsgrundlage der KSA-Position zu verwenden.

(4) 1 Der besicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 ist für jede nach Absatz 3 berücksichtigte Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit das Produkt aus der substituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position für diese Gewährleistung, Lebensversicherung bzw. finanzielle Sicherheit und dem KSA-Konversionsfaktor dieser KSA-Position nach § 50. 2 Der unbesicherte Teilpositionswert einer KSA-Position nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist das Produkt aus der nach Berücksichtigung sämtlicher Gewährleistungen, Lebensversicherungen und finanzieller Sicherheiten, die dieser KSA-Position zugeordnet sind, verbleibenden nichtsubstituierten Bemessungsgrundlage dieser KSA-Position und dem KSA-Konversionsfaktor für diese KSA-Position nach § 50.