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Änderung § 47 SolvV vom 31.12.2010

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§ 47 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 47 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Verwendungsfähige Länderklassifizierungen von Exportversicherungsagenturen


Für eine KSA-Position der bonitätsbeurteilungsbezogenen Forderungskategorie Staaten nach Tabelle 12 der Anlage 1 ist eine verwendungsfähige Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur jede

(Text alte Fassung)

1. als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die an der OECD-Vereinbarung teilnimmt, oder

(Text neue Fassung)

1. als Mindest-Exportversicherungsprämie ausgedrückte Konsensländerklassifizierung der Exportversicherungsagenturen, die an der OECD-Vereinbarung teilnehmen, oder

2. Länderklassifizierung einer Exportversicherungsagentur, die die in der OECD-Vereinbarung niedergelegte Methodik zur Länderklassifizierung anwendet, ihre Länderklassifizierungen veröffentlicht und den Mindest-Exportversicherungsprämien nach dieser Methodik zuordnet.