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Änderung § 67 SolvV vom 31.12.2010

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§ 67 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 67 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Abdeckungsgrad


(1) Im Nenner für einen Abdeckungsgrad sind sämtliche IRBA-Positionen und KSA-Positionen zu berücksichtigen, die zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,

1. falls es keine Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;

2. falls es Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden,

a) die unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen und mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die nach § 61 sowohl zur Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit als auch zur Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und, soweit anwendbar, des prognostizierten Konversionsfaktors geeignet sind, oder

b) die nicht unter § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b fallen und mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.

Die
Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Risikopositionen zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören. Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler berücksichtigt werden sollen, obliegt dem Institut und muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan durch die Angaben nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dargelegt werden. IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRBA-Positionen nach Satz 1 bis 3 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.

(3) Der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

(Text neue Fassung)

(2) 1 Im Zähler für einen Abdeckungsgrad dürfen,

1. falls es keine Arten von Risikopositionen des Instituts gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswertes der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen;

2. falls es Arten von Risikopositionen gibt, für die das Institut die Verwendung eigener Schätzungen von prognostizierten Verlustquoten bei Ausfall oder prognostizierten Konversionsfaktoren anstrebt und dies nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b im Umsetzungsplan des Instituts gesondert mitgeteilt werden muss, sämtliche Risikopositionen berücksichtigt werden, die

a) zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit Ratingsystemen erfasst worden sind, die nach § 61 sowohl zur Schätzung der prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit als auch zur Schätzung der prognostizierten Verlustquote bei Ausfall und, soweit anwendbar, des prognostizierten Konversionsfaktors geeignet sind, oder

b) nicht zu den Arten von Risikopositionen gehören, für die im Umsetzungsplan des Instituts eine gesonderte Mitteilung nach § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b über das Anstreben der Verwendung eigener Schätzungen jenseits der Ausfallwahrscheinlichkeit erfolgen muss, und mit nach § 61 geeigneten Ratingsystemen oder Beteiligungsrisikomodellen erfasst worden sind und für die sämtliche Risikoparameter geschätzt werden, die zur Ermittlung des risikogewichteten IRBA-Positionswerts der jeweiligen Risikoposition mindestens selbst geschätzt werden müssen.

2 Die
Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Risikopositionen zur Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad gehören. 3 Die Entscheidung, für welche Geschäftsbereiche nach § 108 Satz 1 die Risikopositionen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 im Zähler berücksichtigt werden sollen, obliegt dem Institut und muss einheitlich für alle Risikopositionen, die zum Neugeschäft oder zu berücksichtigenden Bestandsgeschäft eines Geschäftbereichs gehören, ausgeübt und im Umsetzungsplan durch die Angaben nach § 59 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 dargelegt werden. 4 IRBA-Positionen des zu berücksichtigenden Bestandsgeschäfts nach § 68 Abs. 4 eines Geschäftsbereichs dürfen im Zähler für einen Abdeckungsgrad erst dann berücksichtigt werden, wenn sämtliche dieser IRBA-Positionen nach Satz 1 bis 3 im Zähler für diesen Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen.

(3) 1 Der Abdeckungsgrad für IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

1. der Summe der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen und

2. der Summe der KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

1. der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen



2 Der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRBA-Positionswerte ist das Verhältnis aus

1. der Summe der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die nach Absatz 2 im Zähler für den Abdeckungsgrad berücksichtigt werden dürfen, soweit diese risikogewichteten IRBA-Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind,

und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind.

Zur
Bestimmung des Abdeckungsgrads sind die Positionswerte und risikogewichteten Positionswerte nach dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehenen oder durch die IRBA-Zulassung bereits festgelegten Verfahren zu ermitteln.

(4) In der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad sind alle KSA-Positionen und IRBA-Positionen zu berücksichtigen, außer denjenigen, die



2. der Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche KSA-Positionen und der risikogewichteten IRBA-Positionswerte für sämtliche IRBA-Positionen, die im Nenner für den Abdeckungsgrad zu berücksichtigen sind, soweit diese risikogewichteten Positionswerte im Gesamtanrechnungsbetrag für Adressrisiken berücksichtigt oder bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Absatz 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht worden sind.

3 Zur
Bestimmung des Abdeckungsgrads sind die Positionswerte und risikogewichteten Positionswerte nach dem zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehenen oder durch die IRBA-Zulassung bereits festgelegten Verfahren zu ermitteln.

(4) 1 In der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad sind alle KSA-Positionen und IRBA-Positionen zu berücksichtigen, außer denjenigen, die

1. nach der Entscheidung des Instituts nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind,

2. sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 sind,

3. Beteiligungspositionen nach § 78 sind,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 1 sind,

5. durch ein Geschäft eines Investmentvermögens gebildete Risikopositionen sind,



4. Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 des Kreditwesengesetzes sind,

5. Risikopositionen sind, die durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildet worden sind,

6. Risikopositionen von gruppenangehörigen Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, die nicht übergeordnetes Unternehmen nach § 10a Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt hat, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden haben, oder

7. zu einer übergangsweise ausnahmefähigen Art von Adressrisikopositionen gehören.

vorherige Änderung nächste Änderung

Nach Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Adressrisikopositionen, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt und einen vom Institut vorgelegten Plan genehmigt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Adressrisikopositionen in der Grundgesamtheit führt. Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere dann vor, wenn die Adressrisikopositionen durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach § 108 Satz 1 begründet worden sind, der zum Zeitpunkt des Vorlegens des Umsetzungsplans nach § 59 Abs. 1 Satz 1 zur Genehmigung noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und diese Adressrisikopositionen nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits für den IRBA verwenden darf oder nach seinem genehmigten Umsetzungsplan für den IRBA zu verwenden beabsichtigt.



2 Nach Nummer 7 übergangsweise ausnahmefähig ist eine Art von Adressrisikopositionen, für deren Nichtberücksichtigung in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad die Bundesanstalt das Vorliegen vom Institut dargelegter wichtiger Gründe festgestellt und einen vom Institut vorgelegten Plan genehmigt hat, dessen Umsetzung über einen angemessenen Zeitraum zum Wegfall der Gründe für die Nichtberücksichtigung dieser Art von Adressrisikopositionen in der Grundgesamtheit führt. 3 Ein wichtiger Grund nach Satz 2 liegt insbesondere dann vor, wenn die Adressrisikopositionen durch die Geschäfte eines Geschäftsbereichs nach § 108 Satz 1 begründet worden sind, der zum Zeitpunkt des Vorlegens des Umsetzungsplans nach § 59 Abs. 1 Satz 1 zur Genehmigung noch nicht zu den Geschäftsbereichen des Instituts gehörte, und diese Adressrisikopositionen nicht in den Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder Beteiligungsrisikomodells fallen, das das Institut bereits für den IRBA verwenden darf oder nach seinem genehmigten Umsetzungsplan für den IRBA zu verwenden beabsichtigt.

(5) Ein Institut darf unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 Satz 3 zusätzlich die folgenden IRBA-Positionen in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad berücksichtigen:

1. Modellgesteuerte IRBA-Beteiligungsportfolien, die mittels eines Beteiligungsrisikomodells erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,

2. IRBA-Beteiligungspositionen, die zu einem unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten Beteiligungsportfolio gehören und mit einem Ratingsystem erfasst worden sind, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf,

vorherige Änderung

3. der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnende IRBA-Positionen, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, wenn das Institut als Sponsor oder Investor für die Verbriefungstransaktion gilt, zu der die IRBA-Positionen gehören, und es die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf, oder deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten Bonitätsbeurteilung ermittelt wird,

4. durch ein Geschäft eines Investmentvermögens gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 als IRBA-Positionen berücksichtigt worden sind.

(6) Ein Institut darf in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad und im Zähler und Nenner für einen Abdeckungsgrad alle Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr. 6 von der Anwendung des IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut unter Verwendung nach § 61 geeigneter Ratingsysteme, deren Eignung durch eine Eignungsprüfung nach § 62 bestätigt worden ist, für diese Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Risikogewichte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte so ermittelt, als wären die Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen. Das Institut darf für die Berücksichtigung der Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 1 im Zähler und im Nenner für den Abdeckungsgrad die IRBA-Risikogewichte und risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Satz 1 statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionswerte verwenden.



3. der IRBA-Forderungsklasse Verbriefungen zuzuordnende IRBA-Positionen, deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz nach § 258 ermittelt wird, wenn das Institut die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios mit einem Ratingsystem erfasst hat, das das Institut nach § 56 Abs. 1 Satz 3 für den IRBA verwenden darf, oder deren IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Satz 2 unter Zugrundelegen einer nach einem internen Einstufungsverfahren bestimmten Bonitätsbeurteilung ermittelt wird,

4. durch ein Geschäft eines Investmentvermögens, an dem ein Investmentanteil im Sinne des § 25 Absatz 12 besteht, gebildete Risikopositionen, die nach § 83 Abs. 4 Satz 1 als IRBA-Positionen berücksichtigt worden sind.

(6) 1 Ein Institut darf in der Grundgesamtheit für den Abdeckungsgrad und im Zähler und Nenner für einen Abdeckungsgrad alle Adressenausfallrisikopositionen nach § 10c Abs. 3 des Kreditwesengesetzes berücksichtigen, die es nach § 70 Satz 1 Nr. 6 von der Anwendung des IRBA ausnimmt und nach dem KSA behandelt, wenn das Institut unter Verwendung nach § 61 geeigneter Ratingsysteme, deren Eignung durch eine Eignungsprüfung nach § 62 bestätigt worden ist, für diese Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Risikogewichte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte so ermittelt, als wären die Adressenausfallrisikopositionen IRBA-Positionen. 2 Das Institut darf für die Berücksichtigung der Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 1 im Zähler und im Nenner für den Abdeckungsgrad die IRBA-Risikogewichte und risikogewichteten IRBA-Positionswerte nach Satz 1 statt der KSA-Risikogewichte oder risikogewichteten KSA-Positionswerte verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)