Tools:
Update via:
Änderung § 72 SolvV vom 31.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der SolvVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 72 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 72 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 72 Ermittlung der risikogewichteten IRBA-Positionswerte | |
(Text alte Fassung) Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln. | (Text neue Fassung) 1 Für jede IRBA-Position ist nach Zuordnung zu einer der IRBA-Forderungsklassen nach § 73 der risikogewichtete IRBA-Positionswert zu ermitteln. 2 Für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach § 227 Abs. 4 ist, ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 84 zu ermitteln. 3 Für jede IRBA-Verbriefungsposition ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach § 253 zu ermitteln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/al26424-0.htm