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Änderung § 85 SolvV vom 31.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 85 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 85 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 85 Ermittlung des IRBA-Risikogewichts


(1) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position ist ihr ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht nach § 86.

(2) Für IRBA-Spezialfinanzierungspositionen, für die das Institut nicht die an selbstgeschätzte Ausfallwahrscheinlichkeiten gestellten Anforderungen nach den §§ 129 und 130 erfüllt, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Spezialfinanzierungen nach § 97 heranzuziehen.

(3) Für IRBA-Beteiligungspositionen,

1. die Teil eines modellgesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, beträgt das IRBA-Risikogewicht 100 Prozent,

2. die Teil eines unter Berücksichtigung der Ausfallwahrscheinlichkeit gesteuerten IRBA-Beteiligungsportfolios sind, ist das IRBA-Risikogewicht das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte Risikogewicht nach § 86; für Beteiligungen, für die das Institut nicht über hinreichende Informationen verfügt, um die Ausfalldefinition nach § 125 anzuwenden, beträgt das IRBA-Risikogewicht das 1,5-fache des ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichts,

3. die nicht die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfüllen, ist das einfache IRBA-Risikogewicht für Beteiligungen nach § 98 maßgeblich.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt 100 Prozent.

(Text neue Fassung)

(4) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position der Forderungsklasse sonstige kreditunabhängige Aktiva nach § 82 beträgt für den Kassenbestand und gleichwertige Positionen 0 Prozent, sonst 100 Prozent.

(5) Das IRBA-Risikogewicht für eine nach § 100 Abs. 8 abgespaltene IRBA-Position beträgt 50 Prozent.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,



(6) 1 Das IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position, die von einem geschriebenen Kreditderivat gebildet wird, das in Anspruch genommen werden kann, sobald für einen Korb zum n-ten Mal ein Kreditereignis eingetreten ist und dies den Vertrag beendet, ist,

1. wenn für diese IRBA-Position eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung nach § 237 einer vom Institut benannten Ratingagentur nach § 235 vorliegt und das Institut hierfür die Verwendungsvoraussetzungen nach § 236 einhält, ihr ratingbasiertes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 257,

2. sonst das Minimum aus 1 250 Prozent und der Differenz aus

a) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen und

b) der Summe der ausfallwahrscheinlichkeitsbasierten IRBA-Risikogewichte für diejenigen im Korb enthaltenen n-1 Adressen, für die sich der niedrigste risikogewichtete IRBA-Positionswert ergibt.

vorherige Änderung

Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar ist, ein Risikogewicht von 1 250 Prozent anzusetzen.

(7) Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden.



2 Ist nicht für sämtliche der im Korb enthaltenen Adressen ein ausfallwahrscheinlichkeitsbasiertes IRBA-Risikogewicht bestimmbar, so ist für diejenigen im Korb enthaltenen Adressen, für die ein solches nicht bestimmbar ist, ein Risikogewicht von 1 250 Prozent anzusetzen.

(7) 1 Für Vorleistungsrisikopositionen, deren IRBA-Positionswert einen unwesentlichen Betrag darstellt, darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts nach Absatz 1 bis 6 absehen und stattdessen ein IRBA-Risikogewicht von 100 Prozent verwenden. 2 Nach für alle Vorleistungsrisikopositionen einheitlicher Wahl darf das Institut von der Ermittlung des IRBA-Risikogewichts für Vorleistungsrisikopositionen nach Absatz 1 bis 6 absehen und entweder für jede dieser IRBA-Positionen das KSA-Risikogewicht verwenden, das die Vorleistungsrisikoposition als KSA-Position erhalten würde, oder für alle derartige IRBA-Positionen einheitlich ein Risikogewicht von 100 Prozent verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)