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Änderung § 94 SolvV vom 31.12.2010
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§ 94 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 94 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 94 Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten in der aufsichtlichen Verlustquote bei Ausfall | |
(Text alte Fassung) (1) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position. Auf die nach § 100 Abs. 8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall unter Berücksichtigung vorhandener Sicherheiten für eine IRBA-Position ist die Summe der gewichteten Verlustquoten bei Ausfall für jede vorhandene Kategorie von Sicherheiten, zuzüglich der gewichteten Verlustquote bei Ausfall für den unbesicherten Teil der IRBA-Position. 2 Auf die nach § 100 Abs. 8 abgespaltenen und mit dem alternativen Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung nach § 85 Abs. 5 berücksichtigten Positionen sowie den entsprechenden Wert des Grundpfandrechts finden Satz 1 sowie die Absätze 2 bis 8 keine Anwendung. |
(2) Sämtliche der IRBA-Position zugeordneten Sicherheiten sind einer der folgenden Kategorien zuzuordnen: 1. Finanzielle Sicherheiten nach § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. sicherungshalber abgetretene Forderungen nach § 160, 3. grundpfandrechtliche Besicherung nach § 159, wenn nicht das alternative Risikogewicht für grundpfandrechtliche Besicherung verwendet wird, 4. sonstige IRBA-Sachsicherheiten nach § 161. | |
(3) Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie | (3) 1 Die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall beträgt für die Kategorie |
1. finanzielle Sicherheiten 0 Prozent, 2. sicherungshalber abgetretene Forderungen, a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent, b) sonst 35 Prozent; 3. grundpfandrechtliche Besicherung, a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 65 Prozent, b) sonst 35 Prozent; 4. sonstige Sachsicherheiten, a) wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nachrangig sind, 70 Prozent, b) sonst 40 Prozent. | |
Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach § 92 Abs. 2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden. | 2 Für den unbesicherten Teil ist die aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall für die IRBA-Position nach § 93 oder, bei Berücksichtigung von Garantien oder Kreditderivaten nach § 92 Abs. 2 Satz 1, die sich nach § 92 Abs. 2 Satz 1 ergebende Verlustquote bei Ausfall anzuwenden. |
(4) Die Gewichtung der Verlustquoten bei Ausfall nach Absatz 1 ergibt sich als Quotient der jeweiligen Teilbemessungsgrundlage und der IRBA-Bemessungsgrundlage der IRBA-Position. | |
(5) Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen. Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln. Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position. | (5) 1 Sind finanzielle Sicherheiten vorhanden, ist für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 6 die IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 der IRBA-Position um das Produkt aus dem Wertschwankungsfaktor nach § 188 und der IRBA-Bemessungsgrundlage zu erhöhen. 2 Für jede der für die IRBA-Position zu berücksichtigenden Sicherheitenkategorien ist die Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 6 und 7 zu ermitteln. 3 Jeder Teilbemessungsgrundlage sind sämtliche Sicherheiten der jeweiligen Kategorie zuzuordnen. 4 Der verbleibende Rest bildet die Teilbemessungsgrundlage des unbesicherten Teils der IRBA-Position. |
(6) Für die Kategorie finanzielle Sicherheiten bestimmt sich die Teilbemessungsgrundlage als das Minimum | |
1. der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein vorhandener finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und | 1. der IRBA-Bemessungsgrundlage bei Vorhandensein finanzieller Sicherheiten nach Absatz 5 Satz 1 und |
2. der über die einzelnen finanziellen Sicherheiten gebildeten Summe der Produkte aus dem schwankungsbereinigten Wert für finanzielle Sicherheiten nach § 187 und dem Laufzeitanpassungsfaktor nach § 186 für die jeweilige finanzielle Sicherheit in Bezug auf die IRBA-Position. | |
(7) Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus | (7) 1 Die Teilbemessungsgrundlagen für die Sicherheiten der Kategorien sicherungshalber abgetretene Forderungen, grundpfandrechtliche Besicherung und sonstige IRBA-Sachsicherheiten bestimmen sich als die Quotienten aus |
1. der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und 2. des für die Kategorie erforderlichen als Dezimalzahl ausgedrückten Überdeckungsgrads nach Satz 2. | |
Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für | 2 Der erforderliche Überdeckungsgrad beträgt für |
1. sicherungshalber abgetretene Forderungen 125 Prozent, 2. grundpfandrechtliche Besicherung 140 Prozent, 3. sonstige IRBA-Sachsicherheiten 140 Prozent. (8) Sicherheiten der Kategorien grundpfandrechtliche Besicherung oder sonstige IRBA-Sachsicherheiten dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Quotient aus 1. der Summe der der IRBA-Position zugeordneten Werte von Sicherheiten der jeweiligen Kategorie und 2. der Teilbemessungsgrundlage nach Absatz 7 Satz 1 für diese Kategorie die erforderliche Mindestabdeckung in Höhe von 30 Prozent nicht unterschreitet. |
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