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Änderung § 123 SolvV vom 31.12.2010

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§ 123 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 123 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 123 Verwendung von Stresstests bei der Einschätzung der Angemessenheit der Kapitalausstattung


(Text alte Fassung)

(1) Das Institut muss solide Prozesse für Stresstests etabliert haben, die es bei der Einschätzung der Angemessenheit seiner Kapitalausstattung verwendet. Stresstests müssen die Identifizierung möglicher Ereignisse oder künftiger Veränderungen in den ökonomischen Bedingungen einschließen, die nachteilige Auswirkungen auf die Adressrisikopositionen des Instituts haben könnten, sowie eine Einschätzung der Fähigkeit des Instituts einschließen, solchen Veränderungen standzuhalten.

(2) Das Institut muss regelmäßig einen Adressrisiko-Stresstest durchführen, um die Auswirkung besonderer Bedingungen auf die Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu beurteilen. Der zu verwendende Stresstest muss ein durch das Institut ausgewählter Test sein, vorbehaltlich dessen Genehmigung durch die Bundesanstalt. Der zu verwendende Test muss aussagekräftig und angemessen konservativ sein, wobei mindestens die Auswirkungen von Szenarien einer milden Rezession zu berücksichtigen sind. Das Institut muss die Migrationen in seinen Risikoeinstufungen unter den Szenarien des Stresstests beurteilen. Die den Stresstests unterzogenen Portfolien müssen die überwiegende Mehrheit der gesamten IRBA-Positionen des Instituts enthalten.

(3) Wenn das Institut das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position nach § 86 Abs. 3 bestimmt, muss es im Rahmen seiner Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Gewährleistungsgebern betrachten. Dies gilt insbesondere für solche Bonitätsverschlechterungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen nach § 163 Abs. 4 Nr. 4 nicht mehr erfüllt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Institut muss solide Prozesse für Stresstests etabliert haben, die es bei der Einschätzung der Angemessenheit seiner Kapitalausstattung verwendet. 2 Stresstests müssen die Identifizierung möglicher Ereignisse oder künftiger Veränderungen in den ökonomischen Bedingungen einschließen, die nachteilige Auswirkungen auf die Adressrisikopositionen des Instituts haben könnten, sowie eine Einschätzung der Fähigkeit des Instituts einschließen, solchen Veränderungen standzuhalten.

(2) 1 Das Institut muss regelmäßig einen Adressrisiko-Stresstest durchführen, um die Auswirkung besonderer Bedingungen auf die Höhe der Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken zu beurteilen. 2 Der zu verwendende Stresstest muss ein durch das Institut ausgewählter Test sein, vorbehaltlich dessen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 3 Der zu verwendende Test muss aussagekräftig und angemessen konservativ sein, wobei mindestens die Auswirkungen von Szenarien einer milden Rezession zu berücksichtigen sind. 4 Das Institut muss die Migrationen in seinen Risikoeinstufungen unter den Szenarien des Stresstests beurteilen. 5 Die den Stresstests unterzogenen Portfolien müssen die überwiegende Mehrheit der gesamten IRBA-Positionen des Instituts enthalten.

(3) 1 Wenn das Institut das ausfallwahrscheinlichkeitsbasierte IRBA-Risikogewicht für eine IRBA-Position nach § 86 Abs. 3 bestimmt, muss es im Rahmen seiner Stresstests die Auswirkungen einer Bonitätsverschlechterung von Gewährleistungsgebern betrachten. 2 Dies gilt insbesondere für solche Bonitätsverschlechterungen, die dazu führen, dass die Voraussetzungen nach § 163 Absatz 5 Nummer 3 nicht mehr erfüllt werden.