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Änderung § 165 SolvV vom 31.12.2010

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§ 165 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 165 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 165 Als Gewährleistung berücksichtigungsfähiges Kreditderivat


Ein als Credit Default Swap, Total Return Swap oder Credit Linked Note ausgestaltetes Kreditderivat oder aus solchen Kreditderivaten zusammengesetztes Instrument ist als Gewährleistung berücksichtigungsfähig,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. wenn für das Kreditderivat mindestens eines der folgenden Kreditereignisse dann eingetreten sein wird, wenn

(Text neue Fassung)

1. wenn jedes der Ereignisse nach Buchstabe a bis e, sofern das Ereignis für den Schuldner eintreten kann, für das Kreditderivat vertraglich als Kreditereignis vereinbart ist und eine Inanspruchnahme des Gewährleistungsgebers bei Eintritt irgendeines der als Kreditereignis vereinbarten Ereignisse möglich ist, wobei als Ereignis zählt, wenn:

a) nach Ablauf einer Karenzzeit, die nicht länger als die Karenzzeit der gewährleisteten Position sein darf, der Schuldner der gewährleisteten Position die fälligen Zahlungen nicht geleistet hat,

vorherige Änderung

b) über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wurde,



b) über das Vermögen des Schuldners der gewährleisteten Position ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,

c) der Schuldner der gewährleisteten Position zahlungsunfähig ist oder seinen Schuldendienst allgemein eingestellt hat,

d) der Schuldner der gewährleisteten Position schriftlich sein Unvermögen erklärt hat, seinen Schuldendienst allgemein zu erbringen,

e) den Buchstaben a bis d vergleichbare Ereignisse eingetreten sind,

und

2. wenn eindeutig festgelegt ist, wer für die Feststellung des Eintritts des Kreditereignisses zuständig ist, diese Feststellung nicht ausschließlich in die Zuständigkeit des Gewährleistungsgebers fällt und das sicherungsnehmende Institut berechtigt ist, dem Gewährleistungsgeber den Eintritt eines Kreditereignisses für ein Kreditderivat anzuzeigen.