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Änderung § 186 SolvV vom 31.12.2010

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§ 186 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 186 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 186 Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument


Der Laufzeitanpassungsfaktor für ein Sicherungsinstrument ist in Bezug auf eine abzusichernde Position

(Text alte Fassung)

1. Eins, wenn die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die der abzusichernden Position,

2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).

(Text neue Fassung)

1. Eins, wenn die nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit des Sicherungsinstruments mindestens so lang ist wie die nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der abzusichernden Position,

2. sonst der Quotient aus der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 2 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit des Sicherungsinstruments TP als Zähler und der um 0,25 Jahre verminderten nach § 182 Absatz 1 für Absicherungszwecke zu berücksichtigenden Restlaufzeit der abzusichernden Position TS als Nenner: (TP-0,25)/(TS-0,25).