Tools:
Update via:
Änderung § 192 SolvV vom 31.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der SolvVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 192 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 192 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 192 Vorgegebener Wertschwankungsfaktor | |
(Text alte Fassung) (1) Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für | (Text neue Fassung) (1) 1 Der vorgegebene Wertschwankungsfaktor ist für |
1. eine Adressenausfallrisikoposition, 2. eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder 3. jede Wertpapierart nach § 216 Abs. 3 für zu berücksichtigende Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen | |
für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen nach § 193 Abs. 2 Satz 2 der sich nach der Tabelle 16 der Anlage 1 ergebende Wertschwankungsfaktor. Ist nach § 193 Abs. 2 Satz 1 eine Liquidationsdauer von fünf Geschäftstagen zugrunde zu legen, ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 durch die Quadratwurzel aus Zwei zu dividieren. Für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von 20 Geschäftstagen nach § 193 Abs. 1 ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 mit der Quadratwurzel aus Zwei zu multiplizieren. Die in Tabelle 16 der Anlage 1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§ 26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen. (2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Satz 1 Nr. 9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen. (3) Für Investmentanteile, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens | für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von zehn Geschäftstagen nach § 193 Abs. 2 Satz 2 der sich nach der Tabelle 16 der Anlage 1 ergebende Wertschwankungsfaktor. 2 Ist nach § 193 Abs. 2 Satz 1 eine Liquidationsdauer von fünf Geschäftstagen zugrunde zu legen, ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 durch die Quadratwurzel aus Zwei zu dividieren. 3 Für eine zugrunde zu legende Liquidationsdauer von 20 Geschäftstagen nach § 193 Abs. 1 ist zur Ermittlung des vorgegebenen Wertschwankungsfaktors der Wertschwankungsfaktor nach Satz 1 mit der Quadratwurzel aus Zwei zu multiplizieren. 4 Die in Tabelle 16 der Anlage 1 genannten Bonitätsstufen beziehen sich auf die für die Zwecke der §§ 26 bis 39 vorgenommene aufsichtliche Zuordnung von Bonitätsbeurteilungskategorien zu Bonitätsstufen. (2) Für finanzielle Sicherheiten nach § 155 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 ist für die Bestimmung des Wertschwankungsfaktors eine Bonitätsstufe von 2 anzunehmen. (3) Für Investmentanteile im Sinne des § 25 Absatz 12, die als finanzielle Sicherheit allgemein oder nur mit ihrem schwankungsbereinigten Wert berücksichtigungsfähig wären, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor, falls die tatsächliche Zusammensetzung des zugrunde liegenden Investmentvermögens |
1. bekannt ist, der betragsgewichtete Durchschnitt derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert ist, oder 2. nicht bekannt ist, der höchste derjenigen Wertschwankungsfaktoren, die auf die Vermögensgegenstände anzuwenden wären, in die das Investmentvermögen investiert werden darf. (4) In allen anderen Fällen, einschließlich von 1. Wertpapieren oder Waren, die im Rahmen von Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbaren Geschäften verkauft oder verliehen werden und die keine berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten sind, und 2. berücksichtigungsfähigen Handelsbuchsicherheiten, ist der vorgegebene Wertschwankungsfaktor derselbe, wie derjenige für Aktien, die nicht in einen gängigen Aktienindex einbezogen sind, aber an einer Wertpapier- oder Terminbörse gehandelt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/al26456-0.htm