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Änderung § 194 SolvV vom 31.12.2010
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§ 194 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 194 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 194 Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung | |
(1) Der Anpassungsfaktor für nichttägliche Neubewertung für 1. eine Adressenausfallrisikoposition, 2. eine berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheit oder 3. eine Wertpapierart für eine Aufrechnungsposition aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ist die Quadratwurzel aus dem Quotienten aus der Summe des um einen Geschäftstag verminderten Neubewertungsabstands nach Absatz 2 und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer nach § 193 als Zähler und der zugrunde zu legenden Liquidationsdauer als Nenner. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen sind. | (Text neue Fassung) (2) Der Neubewertungsabstand ist die Anzahl von Geschäftstagen, die für eine Neubewertung für jede Position nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 seit dem Tag der vorhergehenden Neubewertung vergangen ist. |
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