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Änderung § 198 SolvV vom 31.12.2010
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§ 198 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 198 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 198 Geeignetes Verfahren für die Schätzung von Schwankungsfaktoren | |
(Text alte Fassung) (1) Ein für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeignetes Verfahren muss die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Korrelationen zwischen der unbesicherten Position, der finanziellen Sicherheit und/oder den Wechselkursen dürfen bei der Schätzung der Schwankungsfaktoren nicht berücksichtigt werden. (2) Bei Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur Investmentqualität haben, können Institute die Schwankungsfaktoren für jede Wertpapierkategorie ermitteln. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien haben Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Duration Rechnung zu tragen. Die Schätzung der Schwankungsfaktoren muss für die Wertpapiere, die das Institut einer Kategorie zuordnet, repräsentativ sein. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ein für die Schätzung von Schwankungsfaktoren geeignetes Verfahren muss die in den Absätzen 2 bis 8 festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. 2 Korrelationen zwischen der unbesicherten Position, der finanziellen Sicherheit und/oder den Wechselkursen dürfen bei der Schätzung der Schwankungsfaktoren nicht berücksichtigt werden. (2) 1 Bei Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur Investmentqualität haben, können Institute die Schwankungsfaktoren für jede Wertpapierkategorie ermitteln. 2 Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien haben Institute der Art des Emittenten, der Bonitätsbeurteilung der Wertpapiere, ihrer Restlaufzeit und ihrer modifizierten Duration Rechnung zu tragen. 3 Die Schätzung der Schwankungsfaktoren muss für die Wertpapiere, die das Institut einer Kategorie zuordnet, repräsentativ sein. |
(3) Für Schuldverschreibungen, die nach der Beurteilung einer anerkannten Ratingagentur keine Investmentqualität haben und für berücksichtigungsfähige finanzielle Sicherheiten, die keine Schuldverschreibungen nach Absatz 2 sind, sind die Schwankungsfaktoren jeweils einzeln zu ermitteln. | |
(4) Für die Ermittlung der Schwankungsfaktoren ist ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent und ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. Verwenden Institute Gewichtungsschemata oder andere Methoden, muss der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr betragen; der effektive Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr, wenn der gewichtete Durchschnitt der Zeitabstände der Beobachtungen vom Bezugspunkt einen Wert von sechs Monaten nicht unterschreitet. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Beobachtungszeitraum festlegen, wenn dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität gerechtfertigt ist. | (4) 1 Für die Ermittlung der Schwankungsfaktoren ist ein einseitiges Prognoseintervall mit einem Wahrscheinlichkeitsniveau in Höhe von 99 Prozent und ein effektiver historischer Beobachtungszeitraum von mindestens einem Jahr zugrunde zu legen. 2 Verwenden Institute Gewichtungsschemata oder andere Methoden, muss der effektive Beobachtungszeitraum mindestens ein Jahr betragen; der effektive Beobachtungszeitraum beträgt mindestens ein Jahr, wenn der gewichtete Durchschnitt der Zeitabstände der Beobachtungen vom Bezugspunkt einen Wert von sechs Monaten nicht unterschreitet. 3 Die Bundesanstalt kann im Einzelfall einen kürzeren Beobachtungszeitraum festlegen, wenn dies aufgrund einer signifikanten Zunahme der Kursvolatilität gerechtfertigt ist. (4a) 1 Die Institute müssen in der Lage sein, festzustellen, ob die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen. 2 Falls die verwendeten Daten zu einer Unterschätzung der Schwankungsfaktoren führen, müssen Stressszenarien verwendet werden. |
(5) Die zur Schätzung verwendeten Daten und darauf aufbauend die selbst geschätzten Schwankungsfaktoren müssen bei wesentlichen Änderungen der Marktwerte, mindestens jedoch vierteljährlich, aktualisiert werden. (6) Die Schätzungen der Schwankungsfaktoren müssen in das tägliche Risikomess- und -steuerungsverfahren, einschließlich des internen Limitsystems, einbezogen werden. (7) Das Institut muss die Einhaltung seiner dokumentierten Verfahren und Kontrollen hinsichtlich der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren und hinsichtlich deren Einbeziehung in sein Risikomess- und -steuerungsverfahren sicherstellen und zuverlässig überwachen. | |
(8) Die Verfahren des Instituts zur Ermittlung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren müssen regelmäßig von der internen Revision geprüft werden. Mindestens jährlich sind von der internen Revision jedenfalls folgende Punkte zu überprüfen: | (8) 1 Die Verfahren des Instituts zur Ermittlung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren müssen regelmäßig von der internen Revision geprüft werden. 2 Mindestens jährlich sind von der internen Revision jedenfalls folgende Punkte zu überprüfen: |
1. die Einbeziehung der selbstgeschätzten Schwankungsfaktoren in die tägliche Risikomessung und -steuerung, 2. die Validierung wesentlicher Änderungen im Schätzverfahren, 3. die Sicherstellung der Konsistenz, Aktualität, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit der Datenquellen, die für die Schätzung verwendet werden, sowie 4. die Richtigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen. |
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