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Änderung § 199 SolvV vom 31.12.2010

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§ 199 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 199 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 199 Entscheidung für die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge


(Text alte Fassung)

(1) Ein Institut kann zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwenden, wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach § 200 verfügt. Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge, hat diese Wahl einheitlich und dauerhaft zu erfolgen.

(2) Von der einheitlichen Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge dürfen unwesentliche Teile der Gesamtheit der Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ausgenommen werden. Für diese unwesentlichen Teile kann sich das Institut nach Maßgabe des § 190 Abs. 2 selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren verwenden.

(3) Ein Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zur Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Institut kann zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen für Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen modellbasierte Schwankungszuschläge nach § 203 verwenden, wenn es über ein geeignetes Modell zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen nach § 200 verfügt. 2 Wählt das Institut die Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge, hat diese Wahl einheitlich und dauerhaft zu erfolgen.

(2) 1 Von der einheitlichen Verwendung modellbasierter Schwankungszuschläge dürfen unwesentliche Teile der Gesamtheit der Aufrechnungspositionen aus nichtderivativen Geschäften mit Sicherheitennachschüssen ausgenommen werden. 2 Für diese unwesentlichen Teile kann das Institut nach Maßgabe des § 190 Abs. 2 selbstgeschätzte Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebene Wert- und Währungsschwankungsfaktoren verwenden.

(3) 1 Ein Institut, das zur Ermittlung von Schwankungszuschlägen ein geeignetes Modell nach § 200 verwendet, darf nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zur Verwendung selbstgeschätzter Schwankungsfaktoren oder aufsichtlich vorgegebener Wert- und Währungsschwankungsfaktoren wechseln. 2 Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.