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Änderung § 222 SolvV vom 31.12.2010

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§ 222 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 222 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 222 Anwendung der IMM


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ein Institut darf die IMM nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bundesanstalt auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 224 durch das Institut festgestellt hat. Die Bundesanstalt kann zum Zweck der teilweisen Nutzung der IMM nach Absatz 3 und 4 eine entsprechend eingeschränkte Zustimmung erteilen. Ein Institut hat die IMM nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesanstalt dauerhaft anzuwenden.

(2) Hält ein Institut die Voraussetzungen nach § 224 nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ein Institut darf die IMM nur nach Zustimmung durch die Bundesanstalt anwenden. 2 Die Zustimmung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bundesanstalt auf der Grundlage einer Prüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die Einhaltung der Mindestanforderungen nach § 224 durch das Institut festgestellt hat. 3 Die Bundesanstalt kann zum Zweck der teilweisen Nutzung der IMM nach Absatz 3 und 4 eine entsprechend eingeschränkte Zustimmung erteilen. 4 Ein Institut hat die IMM nach Maßgabe der Zustimmung der Bundesanstalt dauerhaft anzuwenden. 5 Wesentliche Änderungen und Erweiterungen der IMM bedürfen einer erneuten Zustimmung. 6 Bedeutende und unbedeutende Änderungen erfordern keine erneute Eignungsprüfung, sind aber der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank schriftlich anzuzeigen; bedeutende Änderungen sind vor Verwendung der geänderten IMM mit der Bundesanstalt abzustimmen.

(2) 1 Hält ein Institut die Voraussetzungen nach § 224 nicht mehr ein, so hat es die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank umgehend zu informieren und

1. einen plausiblen Plan vorzulegen, wie es zeitnah die Anforderungen wieder einhalten wird, und diesen Plan fristgemäß umzusetzen oder

2. nachzuweisen, dass die Auswirkungen der Nichteinhaltung unwesentlich sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

Andernfalls kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.



2 Andernfalls kann die Bundesanstalt die Zustimmung zur Anwendung widerrufen.

(3) Adressenausfallrisikopositionen und Aufrechnungspositionen, die bezogen auf ihre Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von untergeordneter Bedeutung sind, darf ein Institut dauerhaft von der Einbeziehung in die IMM ausnehmen.

vorherige Änderung

(4) Das Institut darf die Bemessungs- oder Nettobemessungsgrundlagen von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten nur aufgrund eines entsprechenden Planes und mit Zustimmung der Bundesanstalt in die IMM einbeziehen. Die Bundesanstalt erteilt die Zustimmung nur, wenn bereits bei Erstanwendung der IMM ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen wird und die übrigen Positionen vorbehaltlich Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der IMM erfasst werden.

(5) Ein Institut, das zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von Aufrechnungspositionen die IMM verwendet, darf für diese Positionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem anderen Ansatz wechseln. Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.



(4) 1 Das Institut darf die Bemessungs- oder Nettobemessungsgrundlagen von Positionen in zeitlich gestaffelten Schritten nur aufgrund eines entsprechenden Planes und mit Zustimmung der Bundesanstalt in die IMM einbeziehen. 2 Die Bundesanstalt erteilt die Zustimmung nur, wenn bereits bei Erstanwendung der IMM ein wesentlicher Teil der in Satz 1 genannten Positionen einbezogen wird und die übrigen Positionen vorbehaltlich Absatz 1 innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der IMM erfasst werden.

(5) 1 Ein Institut, das zur Ermittlung von Bemessungsgrundlagen oder Nettobemessungsgrundlagen von Aufrechnungspositionen die IMM verwendet, darf für diese Positionen nur bei Vorliegen wesentlicher Gründe und nur nach Zustimmung der Bundesanstalt zu einem anderen Ansatz wechseln. 2 Die Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel ist vom Institut unter Angabe der Gründe bei der Bundesanstalt zu beantragen.