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Änderung § 226 SolvV vom 31.12.2010
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§ 226 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 226 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 226 Verbriefungstransaktion | |
(Text alte Fassung) (1) Eine Verbriefungstransaktion ist jede einheitlich dokumentierte Transaktion oder jedes einheitlich dokumentierte Verbriefungsprogramm, bei denen 1. das Adressenausfallrisiko aus einem verbrieften Portfolio anfänglich in wenigstens zwei Verbriefungstranchen aufgeteilt wird, 2. Zahlungsansprüche oder Zahlungsverpflichtungen der Halter von Risikopositionen in den Verbriefungstranchen vertraglich von der Realisation des Adressenausfallrisikos ausschließlich des verbrieften Portfolios abhängen, 3. die Verbriefungstranchen in einem Subordinationsverhältnis stehen und diese Rangfolge die Reihenfolge und die Höhe bestimmt, in der Zahlungen oder Verluste bei Realisation des Adressenausfallrisikos des verbrieften Portfolios den Haltern von Positionen in den Verbriefungstranchen zugewiesen werden (Wasserfall) und 4. eine Leistungsstörung nicht bereits dann als eingetreten gilt, wenn für eine im Rang nachgehende Verbriefungstranche derselben Transaktion aufgrund der vertraglich festgelegten Zuweisung von Verlusten oder Nichtzuweisung von Zahlungen ein wirtschaftliches Kreditereignis eingetreten ist. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Eine Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung ist durch die rechtliche Übertragung eines verbrieften Portfolios von einem Originator bestimmt. (3) Eine Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung ist durch die Übertragung des Adressenausfallrisikos aus einem verbrieften Portfolio durch den Einsatz von Garantien, Kreditderivaten oder berücksichtigungsfähigen finanziellen Sicherheiten von einem Originator bestimmt, ohne dadurch das verbriefte Portfolio rechtlich zu übertragen. | |
(4) Für ein Institut ist eine KSA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, deren verbrieftes Portfolio gemessen an den Bemessungsgrundlagen überwiegend aus Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wenn das Institut für die Verbriefungstransaktion | (4) 1 Für ein Institut ist eine KSA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, deren verbrieftes Portfolio gemessen an den Bemessungsgrundlagen überwiegend aus Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wenn das Institut für die Verbriefungstransaktion |
1. als Originator gilt, KSA-Positionen sind, oder 2. als Sponsor oder Investor gilt, als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts keine nach Satz 2 IRBA-fähigen Positionen wären. | |
IRBA-fähig im Sinne von Satz 1 Nr. 2 sind solche Positionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, die IRBA-Positionen sind. | 2 IRBA-fähig im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind solche Positionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts IRBA-Positionen wären, oder, sofern das Institut bei Einstufung als IRBA-Verbriefungstransaktion das interne Einstufungsverfahren nach § 259 anwenden muss, derselben IRBA-Forderungsklasse zuzuordnen wären, wie Adressenausfallrisikopositionen des Instituts, die IRBA-Positionen sind. |
(5) Für ein Institut ist eine IRBA-Verbriefungstransaktion jede Verbriefungstransaktion, die keine KSA-Verbriefungstransaktion ist und für die es als Originator, Sponsor oder Investor gilt. |
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