Tools:
Update via:
Änderung § 229 SolvV vom 31.12.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der SolvVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 229 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 229 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 229 Originator, Sponsor, Investor | (Text neue Fassung)§ 229 (aufgehoben) |
(1) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion als Originator, wenn das verbriefte Portfolio dieser Verbriefungstransaktion Adressenausfallrisikopositionen enthält, die 1. für Rechnung des Instituts begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft wurden, oder 2. für Rechnung eines solchen Unternehmens begründet oder zum Zwecke der Verbriefung angekauft wurden, das derselben Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe wie das Institut angehört und bei der Beurteilung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung nach § 10a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu berücksichtigen ist. Wenn ein Institut Adressenausfallrisikopositionen mittels einer Verbriefungstransaktion auf einen anderen mit dem Zweck der Weiterverbriefung dieser Adressenausfallrisikopositionen überträgt, gilt das Institut auch für die weiteren Verbriefungstransaktionen als Originator, wenn die von dem Institut auf den anderen übertragenen Adressenausfallrisikopositionen mindestens 50 Prozent der Bemessungsgrundlage oder mindestens 50 Prozent der risikogewichteten Positionswerte sämtlicher Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios der weiteren Verbriefungstransaktionen zum Zeitpunkt ihres Abschlusses ausmachen. Für die Bestimmung nach Satz 2 sind diejenigen im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen unberücksichtigt zu lassen, die nach § 228 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben können. (2) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion, die ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm oder anderes Verbriefungsprogramm ist, als Sponsor, wenn es für diese Verbriefungstransaktion nicht als Originator gilt und es dieses forderungsgedeckte Geldmarktpapierprogramm oder andere Verbriefungsprogramm auflegt und verwaltet. Ein forderungsgedecktes Geldmarktpapierprogramm (ABCP-Programm) ist ein Verbriefungsprogramm, das revolvierend Wertpapiere überwiegend in der Form von Geldmarktpapieren mit einer Ursprungslaufzeit von längstens einem Jahr begibt. (3) Ein Institut gilt für eine Verbriefungstransaktion, für die es weder als Originator oder Sponsor gilt, als Investor, wenn es 1. eine oder mehrere Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion hält oder 2. von anderen gehaltene Verbriefungspositionen aus dieser Verbriefungstransaktion gewährleistet oder absichert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/al26472-0.htm