Änderung § 249 SolvV vom 31.12.2010

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§ 249 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 249 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 249 Maximaler risikogewichteter KSA-Positionswert einer KSA-Verbriefungstransaktion


(Text alte Fassung)

(1) Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.

(2) Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 227 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und 2 aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 84 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.

(3) Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend. Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originatoren oder Sponsoren gelten, dürfen vorbehaltlich Satz 2 die Summe der risikogewichteten KSA-Positionswerte für sämtliche zu derselben KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 auf die Summe der risikogewichteten Positionswerte und des 12,5-fachen der erwarteten Verlustbeträge für sämtliche Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios begrenzen. 2 Auf Institute, die für eine KSA-Verbriefungstransaktion als Originator gelten und zu der eine KSA-Verbriefungsposition gehört, die von dem vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen gebildet wird, findet § 250 Anwendung.

(2) 1 Der von einem Originator für sämtliche KSA-Verbriefungspositionen nach § 1b Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes aus derselben KSA-Verbriefungstransaktion insgesamt anzusetzende risikogewichtete KSA-Positionswert darf auf die Summe aus den risikogewichteten KSA-Positionswerten nach § 24 Satz 2 aller KSA-Positionen nach § 24 Satz 1 des verbrieften Portfolios und den risikogewichteten IRBA-Positionswerten nach § 84 und den 12,5-fachen erwarteten Verlustbeträgen nach § 104 aller IRBA-Positionen des verbrieften Portfolios abzüglich des 12,5-fachen Abzugsbetrags nach § 267 für KSA-Verbriefungspositionen, soweit er auf die zu dieser KSA-Verbriefungstransaktion gehörenden KSA-Verbriefungspositionen entfällt, begrenzt werden. 2 Dabei ist auf im verbrieften Portfolio enthaltene Adressenausfallrisikopositionen, die als Adressenausfallrisikopositionen des Instituts der KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen nach § 25 Abs. 16 zuzuordnen wären, stets ein KSA-Risikogewicht von 150 Prozent anzuwenden.

(3) 1 Für ein Institut, das als Sponsor einer KSA-Verbriefungstransaktion gilt, gilt Absatz 1 entsprechend. 2 Hält ein Sponsor die für die Ermittlung risikogewichteter IRBA-Positionswerte und erwarteter Verlustbeträge für die IRBA-fähigen Forderungen des verbrieften Portfolios maßgeblichen Mindestanforderungen an die Nutzung des IRBA nach den §§ 106 bis 153 nicht ein, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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