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Änderung § 252 SolvV vom 31.12.2010

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§ 252 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 252 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 252 IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition


(1) Der IRBA-Positionswert einer IRBA-Verbriefungsposition ist das Produkt aus ihrer IRBA-Bemessungsgrundlage und ihrem IRBA-Konversionsfaktor nach Absatz 2.

(2) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition beträgt

1. 0 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität, die dem Institut ein jederzeit fristloses und unbedingtes Kündigungsrecht gewährt und bei der die Rückzahlung aus ihr in Anspruch genommener Beträge vorrangig zu allen anderen Ansprüchen auf die Zahlungsströme der durch sie finanzierten Vermögensgegenstände ist,

(Text alte Fassung)

2. 20 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, die nur im Falle einer allgemeinen Marktstörung in Anspruch genommen werden kann,

3. 50 Prozent für den nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität ohne maßgebliche Bonitätsbeurteilung, deren Ursprungslaufzeit ein Jahr nicht übersteigt, und wenn das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht dieser IRBA-Verbriefungsposition nach § 260 ermittelt wird,

4.
100 Prozent für alle anderen IRBA-Verbriefungspositionen.

(Text neue Fassung)

2. 100 Prozent für alle anderen IRBA-Verbriefungspositionen.

(3) Der IRBA-Konversionsfaktor einer IRBA-Verbriefungsposition, bei der es sich um einen vom Originator zu berücksichtigenden Investorenanteil aus Verbriefungstransaktionen handelt, ist entsprechend § 247 zu bestimmen.