Tools:
Update via:
Änderung § 257 SolvV vom 31.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 257 SolvV, alle Änderungen durch Artikel 1 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der SolvVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 257 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 257 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 257 Ratingbasierter Ansatz | |
(1) Der ratingbasierte Ansatz ist auf IRBA-Verbriefungspositionen anzuwenden, für die eine Bonitätsbeurteilung einer nach § 235 benannten Ratingagentur oder eine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt. | |
(Text alte Fassung) (2) Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, im Falle einer langfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 18 der Anlage 1 oder im Falle einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 19 der Anlage 1 zu bestimmen. Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren. (3) Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die | (Text neue Fassung) (2) 1 Bei Anwendung des ratingbasierten Ansatzes ist für eine IRBA-Verbriefungsposition das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe, der die Bonitätsbeurteilungskategorie der maßgeblichen Bonitätsbeurteilung aufsichtlich zugeordnet ist, und der Kategorie, der die IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 3 zuzuordnen ist, im Falle einer langfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 18 der Anlage 1 oder im Falle einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung nach Tabelle 19 der Anlage 1 zu bestimmen. 2 Ist das nach Satz 1 bestimmte IRBA-Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1 250 Prozent, ist dieses mit dem aufsichtlichen Skalierungsfaktor nach § 86 Abs. 4 zu multiplizieren. (3) 1 Jede IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die |
1. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio weniger als sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, ist der Kategorie 'nicht-granular' zuzuordnen, 2. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie 'granular und höchstrangig' zuzuordnen, 3. zu einer Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Satz 3 enthält, und die keinen Anteil an einer höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4 hat, ist der Kategorie 'granular und nicht-höchstrangig' zuzuordnen. | |
Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit nach § 4 Abs. 8 gehörenden Adressen geschuldet wird, zusammenzufassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile an Verbriefungstranchen, so ist diese Zusammenfassung auf der Ebene dieser Anteile an Verbriefungstranchen vorzunehmen und nicht weiter auf die verbrieften Portfolien dieser Verbriefungstranchen durchzuschauen. Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen. | 2 Um die Anzahl der effektiven Forderungen eines verbrieften Portfolios zu bestimmen, sind sämtliche im verbrieften Portfolio enthaltenen Forderungen, deren Erfüllung von zu einer Schuldnergesamtheit im Sinne des § 4 Absatz 8 gehörenden Personen oder Personenhandelsgesellschaften geschuldet wird, zusammenzufassen; enthält das verbriefte Portfolio Anteile an Verbriefungstranchen, so ist diese Zusammenfassung auf der Ebene dieser Anteile an Verbriefungstranchen vorzunehmen und nicht weiter auf die verbrieften Portfolien dieser Verbriefungstranchen durchzuschauen. 3 Die Anzahl N der effektiven Adressenausfallrisikopositionen eines verbrieften Portfolios ist nach Entscheidung des Instituts alternativ nach Formel 10 oder Formel 11 der Anlage 2 zu bestimmen. |
(4) Eine höchstrangige Verbriefungstranche ist eine Verbriefungstranche, deren Haltern keine anderen Ansprüche als solche aus laufenden Zahlungen für Marktwertabsicherungsgeschäfte des verbrieften Portfolios, Gebühren und vergleichbare Zahlungen im Rang vorgehen. | |
(5) Für eine IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 1, die zu einer IRBA-Verbriefungstransaktion gehört, deren verbrieftes Portfolio mindestens sechs effektive Adressenausfallrisikopositionen nach Absatz 3 Satz 3 enthält, kann unter folgenden Voraussetzungen ein Risikogewicht von 6 Prozent verwendet werden: 1. Die Verbriefungsposition hat Anteil an der höchstrangigen Verbriefungstranche nach Absatz 4. 2. Der Verbriefungstranche, an der die IRBA-Verbriefungsposition einen Anteil hat, geht eine Verbriefungstranche derselben IRBA-Verbriefungstransaktion in jeder Hinsicht im Rang nach, für die nach Absatz 2 Satz 1 ein Risikogewicht von 12 Prozent zu verwenden ist. 3. Die IRBA-Bemessungsgrundlage der nachrangigen Verbriefungstranche nach Nummer 2 beträgt nicht weniger als 1 Prozent der Summe der IRBA-Bemessungsgrundlagen sämtlicher Verbriefungstranchen dieser Verbriefungstransaktion. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7511/al26481-0.htm