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Änderung § 260 SolvV vom 31.12.2010
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§ 260 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 260 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 260 Nach der Rückfalllösung für qualifizierte Verbriefungs-Liquiditätsfazilitäten ermitteltes IRBA-Verbriefungsrisikogewicht | |
(Text alte Fassung) Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, | (Text neue Fassung) 1 Auf eine unbeurteilte IRBA-Verbriefungsposition, |
1. die von dem nicht in Anspruch genommenen Teil einer qualifizierten Verbriefungs-Liquiditätsfazilität gebildet wird, 2. für die keine abgeleitete Bonitätsbeurteilung nach § 256 vorliegt, 3. auf die nicht das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach § 259 Abs. 1 Anwendung findet und | |
4. der ein verbrieftes Portfolio zugrunde liegt, das nicht ausschließlich aus solchen Adressenausfallrisikopositionen besteht, die, wären sie solche des Instituts, IRBA-Positionen oder solche KSA-Positionen wären, die nach der Entscheidung des Instituts übergangsweise oder nach § 70 ohne zeitliche Beschränkung von der Anwendung des IRBA ausgenommen sind, und auf die der aufsichtliche Formel-Ansatz nach § 258 daher nicht angewendet werden kann, darf als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte angewendet werden, solange die Bundesanstalt dieser Vorgehensweise nicht widersprochen hat. Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. In dieser Anzeige sind | 4. auf die ein Institut nicht den aufsichtlichen Formelansatz nach § 258 anwenden kann, darf ein Institut auf Antrag mit Zustimmung der Bundesanstalt vorübergehend als IRBA-Verbriefungsrisikogewicht das höchste der auf eine der im verbrieften Portfolio dieser Verbriefungstransaktion enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen anzuwendenden KSA-Risikogewichte anwenden. 2 Institute, die von Satz 1 Gebrauch machen, haben mit Anzeige zum Meldestichtag per Ende eines Kalendervierteljahres die IRBA-Verbriefungspositionen zu bezeichnen, für die sie das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht nach Satz 1 anwenden. 3 In dieser Anzeige sind |
1. die Art der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition, 2. die jeweils zugehörigen IRBA-Verbriefungstransaktionen, 3. der Grund, warum das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition nicht nach § 258 oder § 259 bestimmt werden kann, 4. die Restlaufzeit der jeweiligen IRBA-Verbriefungsposition sowie 5. der Zeitpunkt, bis zu dem das Institut das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht für die jeweilige IRBA-Verbriefungsposition nach den §§ 257, 258 oder 259 zu bestimmen imstande zu sein beabsichtigt, anzugeben. |
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