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Änderung § 265 SolvV vom 31.12.2010
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§ 265 SolvV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 265 SolvV n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 265 Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen | |
(Text alte Fassung) Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 10 Abs. 6a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1. | (Text neue Fassung) 1 Eine Verbriefungsposition gilt als zu ihrem vollen Betrag mit Eigenmitteln zu unterlegen, soweit auf sie ein KSA- beziehungsweise IRBA-Risikogewicht von 1.250 Prozent Anwendung findet. 2 Der Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen des Anlagebuchs, für die ein Institut den Abzug nach § 10 Absatz 6a Nummer 3 des Kreditwesengesetzes gewählt hat, ist die Summe aus dem Abzugsbetrag für KSA-Verbriefungspositionen nach § 267 und dem Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Absatz 1. |
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