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Änderung § 266 SolvV vom 31.12.2010

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§ 266 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 266 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 266 Berücksichtigung von Verbriefungspositionen durch Kapitalabzug


(1) Eine KSA-Verbriefungsposition bzw. eine IRBA-Verbriefungsposition, deren KSA-Verbriefungsrisikogewicht bzw. IRBA-Verbriefungsrisikogewicht 1.250 Prozent beträgt, darf bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nach § 8 unberücksichtigt bleiben und stattdessen bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes in Abzug gebracht werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche ist, für die der Wert von L nach Formel 13 der Anlage 2 kleiner als der Wert von KIRB nach Formel 13 der Anlage 2 und der Wert der Summe aus L und T nach Formel 13 der Anlage 2 größer als der Wert von KIRB ist, ist entweder bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken zu berücksichtigen oder nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren in eine abzuziehende Verbriefungsteilposition und eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition aufzuspalten. Die abzuziehende Verbriefungsteilposition ist bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nicht zu berücksichtigen und stattdessen als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes zu behandeln. Die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist in die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken einzubeziehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz berücksichtigte IRBA-Verbriefungsposition, die Anteil an einer Verbriefungstranche ist, für die der Wert von L nach Formel 13 der Anlage 2 kleiner als der Wert von KIRBR nach Formel 13 der Anlage 2 und der Wert der Summe aus L und T nach Formel 13 der Anlage 2 größer als der Wert von KIRBR ist, ist entweder bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken zu berücksichtigen oder nach dem in Absatz 3 beschriebenen Verfahren in eine abzuziehende Verbriefungsteilposition und eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition aufzuspalten. 2 Die abzuziehende Verbriefungsteilposition ist bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken nicht zu berücksichtigen und stattdessen als Abzugsbetrag bei der Ermittlung des modifizierten verfügbaren Eigenkapitals nach § 10 Abs. 1d des Kreditwesengesetzes zu behandeln. 3 Die nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist in die Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken einzubeziehen.

(3) Die Aufspaltung der IRBA-Verbriefungsposition nach Absatz 2 Satz 1 ist wie folgt vorzunehmen:

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1. Für die aufzuspaltende IRBA-Verbriefungsposition ist ihr Anteil an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche zu ermitteln. Dieser ist das Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 für die IRBA-Position nach § 71, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und der nach Maßgabe des Satzes 5 Nr. 7 der Formel 13 der Anlage 2 zu bestimmenden IRBA-Bemessungsgrundlage der aufzuspaltenden Verbriefungstranche.



1. 1 Für die aufzuspaltende IRBA-Verbriefungsposition ist ihr Anteil an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche zu ermitteln. 2 Dieser ist das Verhältnis aus der IRBA-Bemessungsgrundlage nach § 100 für die IRBA-Position nach § 71, die von dieser IRBA-Verbriefungsposition gebildet wird, und der nach Maßgabe des Satzes 5 Nr. 7 der Formel 13 der Anlage 2 zu bestimmenden IRBA-Bemessungsgrundlage der aufzuspaltenden Verbriefungstranche.

2. Die aufzuspaltende Verbriefungstranche ist

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a) in eine abzuziehende Verbriefungsteiltranche 1 mit dem Wert von L 1 als dem Wert von L für die aufzuspaltende Verbriefungstranche, und dem Wert von T 1 als Differenz der Werte von KIRB und L, und

b) in eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteiltranche 2 mit dem Wert von L 2 als dem Wert von KIRB und dem Wert von T 2 als der Differenz aus dem Wert von T für die aufzuspaltende Verbriefungstranche und der Differenz der Werte von KIRB und L



a) in eine abzuziehende Verbriefungsteiltranche 1 mit dem Wert von L 1 als dem Wert von L für die aufzuspaltende Verbriefungstranche, und dem Wert von T 1 als Differenz der Werte von KIRBR und L, und

b) in eine nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteiltranche 2 mit dem Wert von L 2 als dem Wert von KIRB und dem Wert von T 2 als der Differenz aus dem Wert von T für die aufzuspaltende Verbriefungstranche und der Differenz der Werte von KIRBR und L

aufzuspalten.

3. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte abzuziehende Verbriefungsteilposition ist als IRBA-Bemessungsgrundlage für die IRBA-Position, die von dieser Verbriefungsteilposition gebildet wird, das Produkt aus

a) dem nach Nummer 1 ermittelten Anteil der aufzuspaltenden IRBA-Verbriefungsposition an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche und

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b) dem nach Nummer 2 Buchstabe a ermittelten Wert von T 1



b) dem nach Nummer 2 Buchstabe a ermittelten Wert von T 1 multipliziert mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen

zugrunde zu legen, um bei der Ermittlung des Abzugsbetrags für IRBA-Verbriefungspositionen nach § 268 Abs. 1 den IRBA-Positionswert nach § 252 der abzuziehenden Verbriefungsteilposition zu bestimmen.

vorherige Änderung

4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu bestimmen, das sich nach § 258 für diese Verbriefungsteilposition ergibt, wenn als Wert von L der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von L 2 und als Wert von T das Produkt aus

a) dem nach Nummer 1 ermittelten Anteil
der aufzuspaltenden IRBA-Verbriefungsposition an der aufzuspaltenden Verbriefungstranche und

b) dem
nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelten Wert von T 2

verwendet
wird.



4. Für die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmte nach dem aufsichtlichen Formel-Ansatz zu berücksichtigende Verbriefungsteilposition ist das IRBA-Verbriefungsrisikogewicht zu bestimmen, das sich nach § 258 für diese Verbriefungsteilposition ergibt, wenn als Wert von L der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von L 2 und als Wert von T der nach Nummer 2 Buchstabe b ermittelte Wert von T 2 verwendet wird.