Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 287 SolvV vom 31.12.2010

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 SolvVuaÄndV am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie der SolvV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 287 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 287 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 287 Zuordnung interner Schadensdaten


(Text alte Fassung)

(1) Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die internen Schadensdaten müssen den regulatorischen Geschäftsfeldern nach § 273 Abs. 4 sowie den regulatorischen Verlustereigniskategorien nach Absatz 3 zugeordnet und die so gegliederten Daten der Bundesanstalt auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. 2 Interne Schadensdaten, die das gesamte Institut betreffen, können im Falle außergewöhnlicher Sachverhalte dem in Anlage 1 Tabelle 29a bestimmten regulatorischen Geschäftsfeld 'Gesamtinstitut' zugeordnet werden. 3 Das Institut muss über dokumentierte und objektive Kriterien verfügen, nach denen die Schadensdaten den regulatorischen Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien zugeordnet werden.

(2) Das Institut muss für die Zuordnung von folgenden Schadensdaten besondere Kriterien entwickeln:

1. Ereignisse in zentralen Bereichen,

2. Tätigkeiten, die mehr als ein Geschäftsfeld betreffen, und

3. miteinander verbundene Verlustereignisse, einschließlich zeitlich aufeinander folgender Verlustereignisse.

(3) Folgende Verlustereigniskategorien, nach der Begriffsbestimmung in Anlage 1 Tabelle 30, sind für die Zuordnung nach Absatz 1 zu verwenden:

1. interner Betrug,

2. externer Betrug,

3. Beschäftigungspraxis und Arbeitsplatzsicherheit,

4. Kunden, Produkte und Geschäftsgepflogenheiten,

5. Sachschäden,

6. Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle und

7. Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement.