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Änderung § 337 SolvV vom 31.12.2010

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§ 337 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 337 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 337 Instrumente zur Verlagerung operationeller Risiken


(Text alte Fassung)

Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.

(Text neue Fassung)

Institute, die fortgeschrittene Messansätze zur Berechnung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko verwenden, haben eine Beschreibung der Nutzung von Versicherungen und anderen Instrumenten zur Risikoverlagerung zum Zwecke der Verringerung des operationellen Risikos offenzulegen.