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Änderung § 338 SolvV vom 31.12.2010

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§ 338 SolvV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 338 SolvV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

(Textabschnitt unverändert)

§ 338 Übergangsbestimmungen für die Parameterschätzung


(1) Bei Antragstellung auf Zulassung zum IRBA vor dem 1. Januar 2010 reduziert sich der Zeitraum für Erfahrungen mit Ratingsystemen nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 bis zum 31. Dezember 2009 auf ein Jahr und der Zeitraum für Erfahrungen mit Schätzungen von Verlustquoten bei Ausfall und IRBA-Konversionsfaktoren außerhalb des Mengengeschäfts nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis zum 31. Dezember 2008 auf zwei Jahre.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Bis zum 31. Dezember 2010 darf der Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten selbstgeschätzten Verlustquoten bei Ausfall aller durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten IRBA-Positionen der Forderungsklasse Mengengeschäft ohne Garantie einer Zentralregierung nicht geringer als 10 Prozent sein.

(Text neue Fassung)

(2) Bis zum 31. Dezember 2012 darf der Durchschnitt der mit dem jeweiligen IRBA-Positionswert gewichteten selbstgeschätzten Verlustquoten bei Ausfall aller durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten IRBA-Positionen der Forderungsklasse Mengengeschäft ohne Garantie einer Zentralregierung nicht geringer als 10 Prozent sein.

(3) Bis zum 31. Dezember 2012 darf als aufsichtliche Verlustquote bei Ausfall

1. für die durch Sicherheiten der Kategorie Grundpfandrechtliche Besicherung vollständig besicherte Teilbemessungsgrundlage, wenn die zu der IRBA-Position gehörenden Ansprüche oder Eventualansprüche nicht nachrangig sind, abweichend von § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b ein Wert von 30 Prozent,

2. für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Gewerbeimmobilien-Leasing gebildet werden, ein Wert von 30 Prozent,

3. für vorrangige IRBA-Positionen, die durch Investitionsgüter-Leasing gebildet werden, ein Wert von 35 Prozent

verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bis zum 31. Dezember 2017 darf ein IRBA-Institut Beteiligungspositionen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 gehalten werden, zusätzlich zu den Beteiligungspositionen nach § 70 Satz 1 Nr. 8 und 9 von der Anwendung des IRBA ausnehmen. Die nach Satz 1 ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der bereits vor dem 1. Januar 2008 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht den Beteiligungsanteil nach § 102 Abs. 2 an diesem Unternehmen erhöht. Satz 1 gilt nicht



(4) 1 Bis zum 31. Dezember 2017 darf ein IRBA-Institut Beteiligungspositionen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 gehalten werden, zusätzlich zu den Beteiligungspositionen nach § 70 Satz 1 Nr. 8 und 9 von der Anwendung des IRBA ausnehmen. 2 Die nach Satz 1 ausgenommene Position bemisst sich nach der Anzahl der bereits vor dem 1. Januar 2008 gehaltenen Anteile und jeder weiteren unmittelbar aus diesem Besitz resultierenden Zunahme, solange diese nicht den Beteiligungsanteil nach § 102 Abs. 2 an diesem Unternehmen erhöht. 3 Satz 1 gilt nicht

1. für den über die bisherige Beteiligungsquote hinausgehenden Anteil, wenn sich durch einen Anteilserwerb die Beteiligungsquote an einem bestimmten Unternehmen erhöht,

2. für Beteiligungen, die zwar am 31. Dezember 2007 gehalten wurden, danach jedoch verkauft und anschließend wieder zurückgekauft wurden.

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Die Eigenkapitalanforderungen für die nach Satz 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt.



4 Die Eigenkapitalanforderungen für die nach Satz 1 von der Anwendung des IRBA ausgenommenen Beteiligungspositionen werden nach den §§ 24 bis 54 ermittelt.

(5) Eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der IRBA-Konversionsfaktoren für IRBA-Positionen der IRBA-Forderungsklassen Zentralregierungen, Institute und Unternehmen sowie fortgeschrittene Messansätze zur Ermittlung des Anrechnungsbetrags für das operationelle Risiko dürfen erst ab dem 1. Januar 2008 verwendet werden.

vorherige Änderung

(6) Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut bei der Zuordnung von KSA-Positionen, die ursprünglich der KSA-Forderungsklasse Unternehmen, sonstige öffentliche Stellen oder Mengengeschäft zugeordnet waren, gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, zur KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen anstelle der in § 25 Abs. 16 Satz 1 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen. Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnende IRBA-Positionen gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 7 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, bei der Definition des Ausfalls anstelle der in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen.



(6) 1 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut bei der Zuordnung von KSA-Positionen, die ursprünglich der KSA-Forderungsklasse Unternehmen, sonstige öffentliche Stellen oder Mengengeschäft zugeordnet waren, gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, zur KSA-Forderungsklasse überfällige Positionen anstelle der in § 25 Abs. 16 Satz 1 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen. 2 Bis zum 31. Dezember 2011 darf ein Institut der IRBA-Forderungsklasse Unternehmen zuzuordnende IRBA-Positionen gegenüber Schuldnern mit Sitz in einem Land, welches das Wahlrecht nach Artikel 154 Abs. 7 der Richtlinie 2006/48/EG ausübt, bei der Definition des Ausfalls anstelle der in § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist von 90 Kalendertagen auf die von den zuständigen Behörden vorgegebene Frist abstellen.