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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 16 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs
Die Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs ist zu bilden aus der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte im Sinne des § 2 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die dem Handelsbuch zugerechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 16 GroMiKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 GroMiKV Bemessung der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte (vom 31.12.2010)
... zugrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte § 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs § 17 Anzeigen nach § 2 ... der ihnen zugrunde liegenden Instrumente. Die Wahl nach Satz 2 hat für Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen." 19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst: ... Absatz 1 und § 16 einheitlich zu erfolgen." 19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst: „§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des ... 19. § 45 wird § 16 und wie folgt gefasst: „§ 16 Bemessung der Gesamtsumme der Positionen des Handelsbuchs Die Gesamtsumme der ...
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