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§ 20 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes



Sofern die Geschäftsleiter bereits über einen Großkredit nach § 13 Abs. 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes beschlossen haben, brauchen sie über diesen Kredit nicht erneut zu beschließen, wenn dieser durch die Änderung von Devisenkursen oder anderen Marktpreisen die Großkreditdefinitionsgrenze nach § 13 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes unterschreitet und sie später wieder erreicht oder überschreitet, sofern der zuvor beschlossene Höchstbetrag für den Kredit nicht überschritten wird.





 

Frühere Fassungen von § 20 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 GroMiKV Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten (vom 31.12.2010)
... nach § 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. § 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen ... Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. § 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 19 Quartalsmäßige Meldungen der Positionen des Handelsbuchs § 20 Ausnahmen von den Beschlussfassungspflichten nach § 13 Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des ... Meldestichtagen keine erneute Fehlanzeige abzugeben." 23. § 49 wird § 20 und in der Überschrift und im Wortlaut werden nach den Wörtern „§ 13 Abs. ... ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „des § 20 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesensgesetzes und der §§ 25 bis 28 sowie des § ... ersetzt und die Angabe „§§ 49 bis 51" durch die Angabe „§§ 20 bis 22" ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49" durch die ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 49" durch die Angabe „§ 20 " ersetzt. 39. § 70 wird § 34 und die Angabe „§§ 8 und ...