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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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§ 24 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 24 Abrufbereitschaft
(1) 1Ein Nichthandelsbuchinstitut hat seine Großkredite täglich zum Geschäftsschluss zu berechnen. 2Großkredite, die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes, anzeigepflichtig sind, hat es unter Angabe der einschlägigen Kredittatbestände aufzuschlüsseln und unter Erläuterung der in Anspruch genommenen Anrechnungserleichterungen für die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf Abruf vorzuhalten.
(2) 1Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange das Institut sicherstellt, dass seine Großkredite jeweils nicht 80 Prozent der Großkreditobergrenze überschreiten, und das Institut sich entsprechend durch eine Anzeige, die es der Deutschen Bundesbank einreicht, aufsichtlich festlegt. 2Das Institut kann sich jederzeit von dem Verfahren nach Satz 1 lösen, indem es der Deutschen Bundesbank eine Gegenanzeige in zweifacher Ausfertigung einreicht.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von § 24 GroMiKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 24 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 29 GroMiKV Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien (vom 31.12.2010)
... Handelsbuchs zum Marktpreis zu bewerten und seine Großkredite zu berechnen. § 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. ... Großkredite zu berechnen. § 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2 ist nicht anzuwenden. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... § 23 Anzeigen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes § 24 Abrufbereitschaft § 25 Anzeigen nach § 13 Absatz 2 Satz 5 und 8 des ... das Wort „Geschäftstag" eingefügt. 28. § 54 wird § 24 und in Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Großkrediteinzelobergrenze" durch das ... 54 Abs. 1 ist sinngemäß, § 54 Abs. 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2" ersetzt. 34. § 60 wird ... 54 Abs. 2" durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2" ersetzt. 34. § 60 wird § 30 und wie folgt gefasst: ...
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