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§ 30 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition



(1) Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition eines Handelsbuchinstituts besteht aus der Summe der nachstehend aufgeführten Werte:

1.
dem Überschuss der Kaufpositionen des Instituts über seine Verkaufspositionen in allen von dem betreffenden Kreditnehmer begebenen Finanzinstrumenten (emittentenbezogenen Nettokaufposition), wobei die Nettoposition in jedem dieser Instrumente nach den §§ 298, 299, 306, 307, 308 Absatz 1 und 3 bis 5 der Solvabilitätsverordnung zu berechnen ist,

2.
dem Kreditäquivalenzbetrag von Derivaten nach § 2 Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung und nach § 157 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung,

3.
dem kreditnehmerbezogenen Abwicklungsrisiko nach den §§ 15 und 16 der Solvabilitätsverordnung,

4.
dem kreditnehmerbezogenen Vorleistungsrisiko nach § 14 der Solvabilitätsverordnung,

5.
dem Kreditbetrag der Pensions- oder Darlehensgeschäfte, die sich auf Wertpapiere oder Waren beziehen, nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6 und Absatz 5 dieser Verordnung sowie § 157 Satz 1 der Solvabilitätsverordnung und

6.
den Forderungen aufgrund von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die dem Institut in unmittelbarem Zusammenhang mit den Geschäften zustehen, die unter die Nummern 1 bis 5 fallen.

(2) 1Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 Nummer 1 Aktienindizes berücksichtigen. 2Das Wahlrecht nach Satz 1 kann für jeden Aktienindex gesondert ausgeübt werden. 3Das Institut hat die Wahl einheitlich und dauerhaft auszuüben. 4Entscheidet sich das Institut für die Berücksichtigung, so hat es bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags nach § 299 der Solvabilitätsverordnung die Aktienindizes nach Maßgabe der Indexzusammensetzung in Lieferansprüche und Lieferverpflichtungen in den dem Aktienindex zugrunde liegenden Aktien aufzuschlüsseln. 5Hat sich das Institut für die Berücksichtigung entschieden, kann es sich von dieser Wahl nur mit Zustimmung der Bundesanstalt wieder lösen. 6Abweichend von Satz 1 hat ein Institut einen Aktienindex bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Satz 4 zu berücksichtigen, wenn der Aktienindex nicht wie ein gängiger Aktienindex diversifiziert ist, insbesondere nur aus wenigen Adressen besteht. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für andere Indizes, auch außerbörsliche, von Schuldtiteln oder Anteilen entsprechend.

(3) 1Das Institut kann bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition nach Absatz 1 Nummer 1 Vermögensgegenstände, die Investmentanteilen zugrunde liegen, bei der Ermittlung der emittentenbezogenen Nettokaufposition auf der Basis der tatsächlichen Zusammensetzung des Investmentvermögens berücksichtigen, wenn

1.
das Institut bei der Anlage in das Investmentvermögen das Verfahren nach § 6 Absatz 2 anwendet,

2.
dem Institut täglich die tatsächliche Zusammensetzung des Investmentvermögens, an dem es mittels des Investmentanteils beteiligt ist, bekannt ist,

3.
das Institut eine ausreichende Anzahl von Investmentanteilen hält, um eine Einlösung im Austausch für die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände zu gewährleisten,

4.
die Investmentanteile von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums auf der Grundlage der Richtlinie 2009/65/EG beaufsichtigt wird,

5.
für das Investmentvermögen mindestens ein Halbjahres- und ein Jahresbericht erstellt wird, aus dem die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten, der Nettoertrag und die Geschäftstätigkeiten während der Berichtsperiode hervorgehen,

6.
die Investmentanteile auf Verlangen des Anteilsinhabers aus dem Investmentvermögen börsentäglich rückzahlbar sind,

7.
das Investmentvermögen vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft getrennt ist,

8.
das investierende Institut eine angemessene Risikobewertung des Investmentvermögens sicherstellt und

9.
der Verkaufsprospekt des Investmentvermögens oder ein gleichwertiges Dokument beinhaltet:

a)
alle Kategorien von Vermögensgegenständen, in die das Investmentvermögen investiert werden darf,

b)
die relativen Obergrenzen und die Methodik, um diese zu bestimmen, falls Obergrenzen für Investitionen in bestimmte Kategorien von Vermögensgegenständen bestehen,

c)
den maximal zulässigen Hebel, falls eine Hebelwirkung zulässig ist und

d)
eine Beschreibung des Verfahrens zur Begrenzung von daraus entstehenden Kontrahentenausfallrisiken, falls Investitionen in Derivate, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird, oder Pensionsgeschäfte zulässig sind.

2Satz 1 kann auf ein Investmentvermögen, das nicht unter Satz 1 Nummer 4 fällt, angewendet werden, wenn die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 9 erfüllt sind und die Bundesanstalt ihre Zustimmung erteilt hat.





 

Frühere Fassungen von § 30 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 30 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 GroMiKV Unterlegung von Überschreitungen der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze (vom 31.12.2010)
... Berücksichtigung der Anrechnungserleichterungen der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2 dem nach Satz 2 verbleibenden Spielraum zuzurechnen und, falls dieser nicht ausreicht, in ... der Anlage 1 einzuordnen; es steht dem Institut dabei frei, die Handelsbuchteilposition des § 30 Nummer 1 in instrumentsspezifische Nettopositionen nach Maßgabe der Spalte 1 Zeilen 1 bis 6 ...
Anlage 1 GroMiKV Tabellen (vom 31.12.2011)
...  - 8 Prozent 7 Handelsbuchteilpositionen des § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 - 8 Prozent  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... Handelsbuchinstitute § 29 Tägliche Bewertung; Bewertungsrichtlinien § 30 Handelsbuch-Gesamtposition § 31 Unterlegung von Überschreitungen der ... den Verwertungserlös der Sicherheiten berücksichtigen sowie". 15. § 30 wird § 13 und wie folgt gefasst: „§ 13 Wechsel des Kreditnehmers ... 1 ist sinngemäß, § 24 Absatz 2" ersetzt. 34. § 60 wird § 30 und wie folgt gefasst: „§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition (1) Die ... ersetzt. 34. § 60 wird § 30 und wie folgt gefasst: „§ 30 Handelsbuch-Gesamtposition (1) Die kreditnehmerbezogene Handelsbuch-Gesamtposition ... sowie des § 66" durch die Wörter „der §§ 9 bis 11 sowie des § 30 Nummer 2" und die Angabe „§ 60 Nr. 1" durch die Angabe „§ 30 ... 30 Nummer 2" und die Angabe „§ 60 Nr. 1" durch die Angabe „§ 30 Nummer 1" ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort ... In Zeile 7 wird die Angabe „§ 60 Nr. 2 bis 7" durch die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5" ersetzt. c) Tabelle 8 wird wie folgt ...

Zweite Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2103
Artikel 2 2. BKRUV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 25 wird aufgehoben. 9. In Anlage 1 Tabelle 7 wird in Zeile 7 die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5" durch die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ... 7 die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5" durch die Angabe „§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6" ...