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§ 33 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten



1Für die Beschlussfassungspflichten nach § 13a Absatz 2 und § 13b Absatz 6 des Kreditwesengesetzes gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend. 2§ 20 gilt entsprechend auch bei Änderungen von Positionen des Handelsbuchs.



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Frühere Fassungen von § 33 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... der Grenzen nach § 13a Absatz 5 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes § 33 Beschlussfassungspflichten bei Anlagebuch- und Gesamtbuch-Großkrediten § 34 ... kann sie niedrigere Unterlegungssätze festsetzen." 38. § 69 wird § 33 und wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 13a Abs. ...