(1)
1Überschreitet ein Handelsbuchinstitut die Großkreditobergrenze, hat es dies unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung anzuzeigen.
2§
26 Absatz 1 Satz 1 Teilsatz 2 und Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Überschreitung der Gesamtbuch-Großkreditobergrenze ist nicht anzuzeigen, solange sie sich im Rahmen der Erlaubnis der Bundesanstalt hält.
(3) Absatz 1 gilt für die unerlaubte Überschreitung der Großkreditobergrenze durch die Gruppe entsprechend.
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Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330