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§ 38 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 38 Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes



(1) 1Auf Millionenkreditanzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist § 8 anzuwenden. 2Die Anzeige beinhaltet diejenigen Kreditnehmer, deren Verschuldung zu einem Zeitpunkt während der dem Meldetermin vorhergehenden drei Kalendermonate 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante Daten nach den Anlagen 4 bis 7.

(2) 1Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes ist der Stand der Geschäfte täglich bei Geschäftsschluss maßgeblich; untertägige Spitzen, die bis zu diesem Zeitpunkt wieder unter die Eineinhalbmillionengrenze zurückgeführt werden, bleiben unberücksichtigt. 2Meldestichtage sind der jeweils letzte Kalendertag der Monate März, Juni, September und Dezember. 3In die Betragsfelder der Anlage 5 sind die am Meldestichtag zum Geschäftsschluss in Anspruch genommenen oder sonst geschuldeten Beträge einzusetzen.

(3) 1Bei Krediten, an denen mehrere anzeigepflichtige Institute in der Weise beteiligt sind, dass ein beteiligtes Unternehmen den Kredit gewährt und ein anderes den Kredit durch Gewährleistung, Akzepthergabe oder auf andere Weise sichert, hat

1.
das kreditgebende Unternehmen zusätzlich zu den Betragspositionen 100 bis 160 des Formats BA nach der Anlage 5 die Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 und

2.
das den Kredit sichernde Unternehmen die Gewährleistung, Akzepthergabe oder sonstige Art der Sicherung in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5

anzuzeigen. 2Bei Bürgschaften, die durch Rückbürgschaften anderer Institute gesichert sind, ist entsprechend zu verfahren. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit gruppenangehörige Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes bei Kreditgewährungen in der in Satz 1 oder 2 genannten Weise beteiligt sind.

(4) 1Bei der Anzeige von Gemeinschaftskrediten hat der Konsortialführer, wenn nur er die Kreditmittel zur Verfügung stellt, während die Konsorten lediglich eine Haftung übernehmen, in den Positionen 080 und 100 des Formats BA7 nach der Anlage 5 die Konsorten mit ihren Anteilen zu nennen. 2Dies gilt auch für Konsortial-Avalkredite, bei denen der Konsortialführer vom Gläubiger in voller Höhe in Anspruch genommen werden kann. 3Die anderen beteiligten Unternehmen zeigen in den Positionen 080 und 100 des Formats BA6 nach der Anlage 5 den Konsortialführer sowie den eigenen Anteil am Gemeinschaftskredit an.

(5) Soweit nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit § 13b Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes an Gemeinschaftskrediten beteiligt sind, gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung brauchen keine Millionenkreditanzeigen einzureichen.





 

Frühere Fassungen von § 38 GroMiKV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38 GroMiKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GroMiKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 GroMiKV Verfahren zur Einreichung der Anzeigen (vom 31.12.2011)
... Übereinstimmung mit der bankaufsichtlichen Einreichungsstelle von den §§ 23, 34 und 38 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
...  Teil 3 Sondervorschriften für Millionenkredite § 38 Anzeigen nach § 14 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes § 39 Benachrichtigung ... die Angabe „§§ 53, 70 und 74" durch die Angabe „§§ 23, 34 und 38 " ersetzt. 9. Nach § 8 werden die Kapitel 2 und 3 aufgehoben. 10. ... „§ 27" ersetzt. 43. Die §§ 74 und 75 werden die §§ 38 und 39. 44. § 76 wird § 40 und wie folgt geändert: a) In der ...