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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben
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Anlage 7 - Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 3065 (Nr. 61); aufgehoben durch § 21 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4183
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe § 76; FNA: 7610-2-31 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Anlage 7 Anzeigeformular BAZ
(siehe BGBl. I 2006 S. 3116)
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie V. v. 5. Oktober 2010 BGBl. I S. 1330 m.W.v. 31. Dezember 2010
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Frühere Fassungen von Anlage 7 GroMiKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2010 | Artikel 2 Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie vom 05.10.2010 BGBl. I S. 1330 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 7 GroMiKV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 GroMiKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GroMiKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GroMiKV Verfahren zur Einreichung der Anzeigen (vom 31.12.2011)
... 13 bis 13b des Kreditwesengesetzes für die Kreditnehmereinheit eine Anzeige nach Anlage 7 einzureichen. (2) Angaben zu den Stammdaten von Kreditnehmern sind mit den ... Einreichungsstelle von den §§ 23, 34 und 38 sowie den Formaten nach den Anlagen 4 bis 7 abgewichen werden, soweit es für die technische Durchführung des papierlosen ... wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzeigen. Bei Änderungen des Namens oder der Firma, des Wohnsitzes oder Sitzes, der ... wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erfüllt sind, mit den Formaten nach der Anlage 7 anzuzeigen. Wenn die anzuzeigende Änderung bereits im Datenbestand der Deutschen ... 4 verzichtet werden. (6) Institute haben die Anzeigen nach den Anlagen 4 bis 7 für das laufende Kalenderjahr und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre aufzubewahren. ... Absatz 1 Satz 6 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gilt für die Daten, die den Anlagen 4 bis 7 zugrunde liegen, entsprechend. ...
§ 38 GroMiKV Anzeigen nach § 14 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (vom 31.12.2010)
... 1,5 Millionen Euro oder mehr betragen hat und deren risikorelevante Daten nach den Anlagen 4 bis 7. (2) Für die Höhe des Kreditbetrags nach § 14 Abs. 1 des ...
§ 40 GroMiKV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 31.12.2010)
... bestimmt ist. (2) Die §§ 8, 53, 70, 74 und 75 und die Anlagen 4 bis 7 treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 15, 30, 45 und 50 und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
Artikel 2 SolvVuaÄndV Änderung der Großkredit- und Millionenkreditverordnung
... 5 Anzeigeformulare BA, BAS, BA6, BAS6, BA7, BAS7 Anlage 6 Anzeigeformular EAZ Anlage 7 Anzeigeformular BAZ". 2. Nach der Überschrift für Teil 1 wird die ... „Kreditgeber-/Nachgeordnetes Unternehmen - Name -ID" gestrichen. 51. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In Zeile 030 werden die Wörter ...
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