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Änderung § 39 GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 75 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 39 GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 75 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer


(Text neue Fassung)

§ 39 Benachrichtigung über die Verschuldung der Kreditnehmer


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Verschuldung der Kreditnehmer bei den nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes am Millionenkreditmeldeverfahren beteiligten Unternehmen ist in den Benachrichtigungsdaten nach § 14 Abs. 2 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in die Meldepositionen 100, 101, 102, 110, 120, 121, 130, 140 und 150 des Formats BA der Anlage 5 aufzugliedern.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in



(2) 1 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 enthält auch Angaben über die Verschuldung von Kreditnehmern, die von ausländischen Evidenzzentralen im Rahmen eines grenzüberschreitenden Informationsaustausches zur Verfügung gestellt werden. 2 Die Angaben nach Satz 1 sind landbezogen aufzugliedern in

1. Bilanzaktiva und

2. außerbilanzielle Geschäfte.

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Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als 'darunter'-Position ausgewiesen. Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach



3 Zu den Angaben zu Nummer 1 und 2 werden die Kredite aus einer Mithaftung in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als 'darunter'-Position ausgewiesen. 4 Zu den Angaben nach Satz 2 sind Informationen zu potentiellen Doppelerfassungen (overlaps) auszuweisen, die sich aufgliedern nach

1. Betrag vor overlap-Berechnung,

2. Betrag aus der overlap-Berechnung (potentieller overlap) und

3. Betrag nach Abzug des overlaps (Nettobetrag).

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Nettobeträge sind zur Summe 'Ausland' zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldensbetrag nach § 14 des Kreditwesengesetzes als Summe 'EU' auszuweisen.

(2a) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).



5 Die Nettobeträge sind zur Summe 'Ausland' zu addieren und gemeinsam mit dem Verschuldensbetrag nach § 14 des Kreditwesengesetzes als Summe 'EU' auszuweisen.

(2a) 1 Die Benachrichtigung nach Absatz 1 umfasst auch die Angabe des Medians über die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne der Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 1 Satz 9 des Kreditwesengesetzes für diesen Kreditnehmer, soweit ein Institut selbst eine solche gemeldet hat und insgesamt mindestens drei Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt haben. 2 Haben mindestens vier Institute eine Ausfallwahrscheinlichkeit angezeigt, erfolgt zusätzlich eine Rückmeldung der Bandbreite als Differenz aus der geringsten und der höchsten angezeigten prognostizierten Ausfallwahrscheinlichkeit (Maximum minus Minimum).

(3) Die Benachrichtigung nach § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.

vorherige Änderung

(4) Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit. Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.



(4) 1 Die Deutsche Bundesbank teilt Kreditgebern Betragskorrekturen zu den letzten zwei Meldestichtagen mit. 2 Die Benachrichtigung ist nach den Absätzen 1 und 2 aufzugliedern.

(5) Die Deutsche Bundesbank stellt den Kreditgebern die Angaben zu den Absätzen 1 bis 4 ausschließlich in papierloser Form zur Verfügung.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2013)