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Änderung GroMiKV vom 31.12.2010

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§ 11 GroMiKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
GroMiKV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 05.10.2010 BGBl. I S. 1330
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Marktbewertungsmethode


(Text neue Fassung)


vorherige Änderung

Bei Anwendung der Marktbewertungsmethode sind Derivate und die für sie übernommenen Gewährleistungen sowie Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist mit dem potentiellen Eindeckungsaufwand anzurechnen, soweit dieser nach der täglich vorzunehmenden Bewertung bei einem Ausfall des Vertragspartners entstehen würde, erhöht um den Zuschlag nach der Tabelle 2 der Anlage 1 als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage nach § 2 Nr. 2 oder 3 für die in Zukunft mögliche Risikoerhöhung. Der Zuschlag entfällt bei währungsgleichen Zinsswaps ohne Festzinsteil. Der Betrag des potentiellen Eindeckungsaufwandes wird durch die Höhe des zusätzlichen Aufwandes oder des geringeren Erlöses bestimmt, der sich bei Begründung einer gleichwertigen Position ergeben würde. Fällt ein Geschäft in mehrere der Kategorien der Tabelle 2 der Anlage 1, ist der höchste einschlägige Prozentsatz für die Berechnung des Zuschlags maßgebend.